Anpassungen im Strassenverkehr: Start der Anhörung

Bern, 16.07.2015 - Seit 2014 gilt im Strassenverkehr ein Alkoholverbot für bestimmte Personengruppen. Davon sollen gewisse Angehörige von Rettungs- und Katastrophenschutzorganisationen ausgenommen werden. Für das diensthabende Personal bleibt alles beim Alten. Eine weitere Anpassung betrifft Rundstreckenrennen mit Elektromotorfahrzeugen. Eine Ausnahmeregelung soll dafür sorgen, solche Rennen zu ermöglichen. Die Anhörung zu den Verordnungsänderungen dauert bis am 16. Oktober 2015.

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat heute die Anhörung zur Anpassung verschiedener Verordnungen eröffnet. Die Änderungen betreffen folgende Themen:

1.     Ausnahmen vom Alkoholverbot

Heute unterstehen Angehörige von Rettungs- und Katastrophenschutzorganisationen auf sämtlichen Einsätzen mit schweren Motorfahrzeugen zum Gütertransport dem Alkoholverbot. Neu soll für nichtdiensthabendes Personal, das bei unvorhergesehenen Rettungseinsätzen aufgeboten wird, wieder die ordentliche Promillegrenze von 0,50 gelten. Dies ist nötig, da Rettungs- und Katastrophenschutzorganisationen heute vermehrt darauf angewiesen sind, Personen aufzubieten, die keinen Dienst haben. Da diese nicht mit einem Einsatz rechnen müssen, kann es sein, dass sie zum Zeitpunkt des Einsatzes möglicherweise eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,10 Promille aufweisen. Mit der Änderung wird dem Bedürfnis Rechnung getragen, auch für unvorhergesehene Rettungseinsätze genug Personal rekrutieren zu können.

Ebenfalls vom Alkoholverbot ausgenommen werden sollen künftig Führer und Führerinnen von Fahrzeugen mit geringen Höchstgeschwindigkeiten (bis 45 km/h) sowie von Lastwagen, die den Arbeitsmotorfahrzeugen gleichgestellt sind. Diese Ausnahmen rechtfertigen sich, da langsamere Fahrzeuge generell ein viel kleineres Gefährdungspotential bergen beziehungsweise der Einsatz von Arbeitsmotorfahrzeugen nicht primär auf Gütertransporte ausgerichtet ist.

2.     Erhöhung der Leistung bei der Motorrad-Kategorie «A beschränkt»

Die Leistungsgrenze bei der Motorrad-Kategorie «A beschränkt» soll von 25 auf 35 kW angehoben werden. Dies ist eine Anpassung an die EU-Regelung (Führerschein-Klasse A2) und drängt sich insofern auf, als sich die Motorradindustrie auf die Produktion von 35-kW-Einstiegsmodellen eingeschränkt hat und dementsprechend auf dem Markt keine neuen 25-kW-Maschinen mehr angeboten werden. Dies würde schweizerische Motorradfahrende gegenüber denjenigen aus dem EU-Raum benachteiligen. Eine Herabsetzung der Leistung durch die Importeure der 35-kW-Motorräder wäre technisch zwar denkbar, rechtlich hingegen unzulässig, da es gegen die künftige «Antitampering»-Gesetzgebung verstossen würde. 

3.     Zulassung von Rundstreckenrennen mit Elektromotorfahrzeugen

Für Elektromotorfahrzeuge soll eine Ausnahme vom Verbot für öffentliche Rundstreckenrennen geschaffen werden (z.B. für die weltweit ausgetragene „Formel-E“). Um dem Anliegen der Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen, soll in der Bewilligung jeweils eine Höchstgeschwindigkeit festgelegt werden. Zudem wird mittels geeigneter Auflagen dafür gesorgt, dass deren Einhaltung kontrolliert und sichergestellt wird. 

4.     Finanzierung des Nationalen Versicherungsbüros (NVB) und des Nationalen Garantiefonds (NGF)

Das System der Erhebung von Versicherungsbeiträgen zur Finanzierung des NVB sowie des NGF soll flexibler ausgestaltet werden. Anstatt wie bisher in Form von fixen Grundbeträgen (Pauschalbeträgen) sollen die Beiträge neu nach anerkannten Regeln der Versicherungstechnik berechnet werden können. Die Finanzaufsicht wird unverändert gewährleistet bleiben.

 


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