WEKO büsst Sanitärgrosshändler

Bern, 03.07.2015 - Die Wettbewerbskommission (WEKO) verhängt gegen die Mitglieder eines Sanitärgrosshändlerkartells Bussen in der Höhe von insgesamt 80 Millionen Schweizer Franken. Seit den 90er Jahren haben diese führenden Händler Preisabreden und Mengenabreden getroffen.

Die Mehrzahl der am Kartell beteiligten Sanitärgrosshändler verständigten sich im Zeitraum von 1997 bis 2011 über Preisbestandteile und preisbestimmende Faktoren wie Margen, Bruttopreise, Euroumrechnungskurse, Transportkosten, Rabatte und Rabattkategorien. Ferner entschieden sie gemeinsam, Hersteller, welche ihre Produkte nicht exklusiv über ihren Vertriebskanal verkauften, nicht in ihre Kataloge aufzunehmen. Dies hinderte die betroffenen Unternehmen am Markteintritt. Bei den beschriebenen Verhaltensweisen handelt es sich um verbotene Preis- und Mengenabreden. Die WEKO verhängte dafür Bussen von insgesamt rund CHF 80 Mio.

Die Mehrzahl der Sanitärgrosshändler sind Mitglieder des Schweizerischen Grosshandelsverbands der Sanitären Branche (SGVSB), der als Plattform für den Abschluss der Abreden diente. Als einziges Unternehmen, welches nicht Mitglied des Verbandes ist, beteiligte sich der Branchenführer Sanitas Troesch AG an Teilen des Kartells. Die folgenden Unternehmen wurden von der WEKO gebüsst: Schweizerischer Grosshandelsverband der Sanitären Branche (SGVSB), Cement Roadstone Holding plc (BR Bauhandel AG [Richner], Gétaz-Miauton SA, Reco Regusci SA), Sanitas Troesch AG, SABAG Holding AG, Bringhen AG, SAB Sanitär Burgener AG, Sanidusch AG, Kappeler AG, und Innosan SA. Im Falle der Später Chur AG und der San Vam SA stellte die WEKO das Verfahren ohne Folgen ein.

Einige beteiligte Unternehmen lieferten den Wettbewerbsbehörden aufwändig erhobene Daten. Sie profitierten deshalb von einer substantiellen Sanktionsreduktion. Die WEKO berücksichtigte ferner den Umstand, dass frühere Abklärungen im Markt für Sanitärgrosshandel ohne formelle Untersuchung eingestellt worden sind, als strafmindernd, was zu einer tieferen Busse führte. Die lange Dauer des Kartells und die wiederholten Tathandlungen wirkten hingegen strafverschärfend.

Horizontale Preis- und Mengenabreden stellen schwere Verstösse gegen Artikel 5 Absatz 3 des Kartellgesetzes dar. Die Untersuchung wurde aufgrund von Bürgermeldungen eingeleitet, es wurden keine Selbstanzeigen eingereicht. Die WEKO zeigt im vorliegenden Fall ihre Entschlossenheit, Hinweisen aus der Bevölkerung konsequent nachzugehen.

Der Entscheid der WEKO kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden, sobald die Parteien die ausführliche Begründung erhalten haben.


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