Ungerechtfertigte Betreibungen bekämpfen

Bern, 01.07.2015 - Ungerechtfertigte Betreibungen sollen rasch aus dem Betreibungsregister gelöscht werden können. Der Bundesrat sieht dafür zwei mögliche Lösungswege. Er schlägt zum Entwurf der nationalrätlichen Rechtskommission (RK-N) eine Alternative vor, die den Eingaben der Vernehmlassung Rechnung trägt.

Nach geltendem Recht kann eine Betreibung ohne vorgängige Kontrolle eingeleitet werden. Deshalb ist eine Betreibung möglich, ohne dass eine Forderung besteht, oder es kann eine Betreibung über einen höheren als den geschuldeten Betrag eingeleitet werden. Es kommt immer wieder zu Missbräuchen und ungerechtfertigten Betreibungen. Dies kann für die betroffene Person schwerwiegende Folgen haben, zum Beispiel bei der Wohnungs- oder Stellensuche oder bei einer Kreditvergabe, denn auch diese Betreibungen bleiben im Betreibungsregisterauszug während fünf Jahren ersichtlich

Rechtskommission will Missbrauch verhindern

Die RK-N hat aufgrund einer parlamentarischen Initiative einen Entwurf ausgearbeitet, der die Problematik der ungerechtfertigten Betreibungen beheben soll. Dieser schlägt die Einführung eines neuen Rechtsbehelfs vor, mit dem die Mitteilung von Betreibungen an Dritte unter bestimmten Umständen verhindert werden kann.

Der Vorschlag der RK-N würde nach Ansicht des Bundesrates die bestehenden Probleme weitgehend lösen. In der Vernehmlassung wurden allerdings gewisse Punkte bemängelt. So erscheint das vorgeschlagene System als kompliziert und nicht einfach umsetzbar. Zudem könnten neben ungerechtfertigten auch gerechtfertigte Betreibungen aus dem Registerauszug gelöscht werden.

Alternative Lösungsmöglichkeit

Der Bundesrat stellt dem Vorschlag der RK-N daher eine mögliche Alternative gegenüber: Betreibungen, gegen die sich die betriebene Person mittels Rechtsvorschlag wehrt, sollen auf Gesuch nicht mehr im Auszug erscheinen. Ein Gesuch auf Löschung kann nach Ablauf einer gewissen Frist (beispielsweise drei oder sechs Monate) beim Betreibungsamt gestellt werden - sofern der Gläubiger bis dahin keine Anstalten getroffen hat, um den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sowohl der Vorschlag der RK-N als auch die skizzierte Alternativlösung die Situation für die betroffenen Personen verbessern würde. Beide Lösungen weisen Vor- und Nachteile auf. Das Parlament habe zu entscheiden, welche Lösung zum Gesetz werden soll.


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