Revisionsaufsicht über ausländische Unternehmen massvoll reduzieren

(Letzte Änderung 02.07.2015)

Bern, 01.07.2015 - Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) muss ihre Arbeit effektiv und effizient wahrnehmen können. Gleichzeitig muss der Investorenschutz gewährleistet werden. Aus diesem Grund will der Bundesrat die extraterritoriale Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde massvoll reduzieren. Er hat dazu am Mittwoch die Botschaft für eine Änderung des Revisionsaufsichtsgesetzes verabschiedet und hat gleichzeitig den unbestrittenen Teil der Zuständigkeit auf den 1. Oktober 2015 in Kraft gesetzt.

Zum Schutz der Investorinnen und Investoren auf dem Schweizer Kapitalmarkt entfaltet das Revisionsaufsichtsgesetz auch Wirkungen im Ausland. Der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde unterstehen deshalb neben den Schweizer Revisionsunternehmen grundsätzlich auch ausländische Revisionsunternehmen, sofern sie ausländische Unternehmen prüfen, die auf dem Schweizer Kapitalmarkt Beteiligungspapiere oder Anleihen ausgeben.

Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten entfallen jedoch die Zulassungspflicht und Aufsicht durch die RAB in zwei Ausnahmefällen: zum einen, wenn das ausländische Revisionsorgan bereits einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde untersteht, und zum anderen, wenn die angebotenen Anleihensobligationen durch eine Gesellschaft garantiert werden, deren Revisionsorgan durch eine anerkannte Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird. Diese bereits beschlossene Regelung wird auf den 1. Oktober 2015 in Kraft gesetzt, gilt aber vorerst nur für die Revisionsstellen ausländischer Emittenten von Beteiligungspapieren.

Der Bundesrat will dagegen die Zuständigkeit der RAB im Schweizer Markt für ausländische Anleihen reduzieren. In seiner Botschaft für eine Änderung des Revisionsaufsichtsgesetzes sieht er insbesondere vor, dass sich die Aufsicht durch die RAB auf kotierte Anleihensobligationen beschränken soll. Zudem sollen die Möglichkeiten für ausländische Revisionsgesellschaften zur Befreiung von der Schweizer Aufsicht erweitert werden. Der Schutz der Investoren ist aber auch in solchen Fällen zu gewährleisten. So sieht der Bundesrat vor, dass die Investoren in jedem Fall auf die fehlende staatliche Beaufsichtigung des Revisionsorgans hingewiesen werden müssen.


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