Finanzdienstleistungsgesetz und Finanzinstitutsgesetz: Bundesrat legt in drei Teilbereichen die Grundsätze für die Ausgestaltung fest

Bern, 24.06.2015 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung in drei Teilbereichen die Grundsätze für die konkrete Ausgestaltung des Finanzdienstleistungs- und des Finanzinstitutsgesetzes festgelegt. Seine Entscheide betreffen die Aufsicht über die Vermögensverwalter, die Aus- und Weiterbildung sowie die Kostenproblematik bei der Rechtsdurchsetzung.

Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) regelt die Voraussetzungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen sowie das Anbieten von Finanzinstrumenten. Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) sieht eine nach Tätigkeit abgestufte und differenzierte Aufsichtsregelung für Finanzinstitute vor. Durch die neuen Vorschriften sollen der Kundenschutz gestärkt, die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes gefördert und durch die Schaffung eines Level Playing Fields Verzerrungen zwischen Anbietern vermindert werden.

Der Bundesrat hat im März 2015 das Vernehmlassungsergebnis zu den beiden Vorlagen zur Kenntnis genommen, erste Richtungsentscheide gefällt und das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, bis Ende 2015 die Botschaft auszuarbeiten. An seiner heutigen Sitzung hat er die konkrete Ausgestaltung der Aufsicht über die Vermögensverwalter sowie der Aus- und Weiterbildung festgelegt. Zudem hat er Grundsatzentscheide zur Lösung der Kostenproblematik bei der Rechtsdurchsetzung gefällt. Ausserdem hat sich der Bundesrat über den aktuellen Stand der Regulierungsfolgenabschätzung informieren lassen.

Die im Vernehmlassungsentwurf vorgesehene Unterstellung der Vermögensverwalter unter eine prudenzielle Aufsicht wurde in den Stellungnahmen mehrheitlich begrüsst. In der Vernehmlassung waren zwei Aufsichtsvarianten vorgeschlagen worden: eine Aufsicht entweder durch die FINMA oder durch eine neu zu schaffende Aufsichtsorganisation. Mit Blick auf die Ausgestaltung dieser Aufsicht, die sowohl den Bedürfnissen der Betroffenen als auch den Ansprüchen an eine unabhängige Aufsicht genügen muss, wurden mit den Vertretern der Branche Aussprachen durchgeführt. Der Bundesrat hat sich heute aufgrund der höheren Akzeptanz für die Variante der Aufsichtsorganisation entschieden und dabei die Eckpunkte dieser Aufsicht festgelegt. Die unabhängige Aufsichtsorganisation wird von der FINMA bewilligt und beaufsichtigt. Für die Aufsichtstätigkeit ist eine nach Risiken differenzierende ("risk-based") Regelung vorzusehen. Bei kleineren Vermögensverwaltern mit geringerem Risikopotenzial und einfachen Strukturen kann die Prüfperiodizität von einem Jahr auf maximal vier Jahre erhöht werden. Die Aufsicht übt die Aufsichtsorganisation selbständig aus, und es soll die Möglichkeit offen gelassen werden, gegebenenfalls mehr als eine Aufsichtsorganisation zu errichten.

Im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage werden die Regeln zur Aus- und Weiterbildung moderat erweitert. Der in der Vernehmlassung unbestrittene Grundsatz, dass zur Beratertätigkeit nur Kundenberaterinnen und Kundenberater mit ausreichender Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wird ergänzt durch die entsprechende Verantwortung der Finanzdienstleister: Sie müssen sicherstellen, dass ihre Kundenberaterinnen und Kundenberater über die erforderliche Aus- und Weiterbildung verfügen. Im Rahmen der Selbstregulierung sollen die einzelnen Branchen die Minimalanforderungen für eine auf die jeweilige Tätigkeit abgestimmte Aus- und Weiterbildung festlegen.

Der Vernehmlassungsentwurf sah mit der Errichtung eines Schiedsgerichts oder eines Prozesskostenfonds zwei Varianten vor, mit denen der Kostenproblematik im Zivilprozess zugunsten der Privatkundinnen und -kunden hätte entgegengewirkt werden können. Beide Vorschläge stiessen aber in der Vernehmlassung auf Ablehnung. Der neue Lösungsansatz sieht eine Befreiung zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen und Sicherheiten vor. Damit fällt eine erste beträchtliche Hürde für die Einleitung eines Zivilprozesses weg. Sodann soll der Finanzdienstleister auch im Falle des Obsiegens unter gewissen Voraussetzungen seine eigenen Prozesskosten selber tragen müssen, womit sich das Prozesskostenrisiko für den Kunden reduzieren lässt. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass der Streitwert 250'000 Franken nicht übersteigt und vorgängig ein Verfahren vor einer Ombudsstelle durchgeführt wird. Damit kann gleichzeitig das System der Ombudsstellen gestärkt und eine effiziente Vefahrenserledigung gefördert werden. Schliesslich kann das Gericht die Gerichtskosten unter bestimmten Voraussetzungen nach Ermessen verteilen.

 


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