Verordnungen zum neuen Lebensmittelgesetz gehen in die Anhörung

Bern, 22.06.2015 - Bisher waren in der Schweiz alle Lebensmittel verboten, die nicht im Lebensmittelgesetz umschrieben oder explizit bewilligt waren. Mit der Revision des Verordnungsrechts zum Lebensmittelgesetz kommt es zu einem Paradigmenwechsel: Zukünftig sollen alle Lebensmittel erlaubt sein, die sicher und gesetzeskonform sind. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) schickt die neuen Verordnungen bis Ende Oktober 2015 in die Anhörung.

Das Parlament hat am 20. Juni 2014 das neue Lebensmittelgesetz verabschiedet und damit die Lebensmittelsicherheit weiter gestärkt. In der Folge muss das Verordnungsrecht grundlegend überarbeitet werden. Dabei werden die Verordnungen neu strukturiert. Das gesamte Paket umfasst vier Verordnungen des Bundesrates, 22 Verordnungen des EDI sowie eine Verordnung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Diese Verordnungen treten an die Stelle der bisherigen insgesamt 28 Verordnungen. 

Paradigmenwechsel
Mit der Totalrevision findet ein Paradigmenwechsel statt: Bisher waren alle Lebensmittel verboten, die nicht explizit im Verordnungsrecht umschrieben waren. Waren sie nicht explizit umschrieben, benötigten sie eine Bewilligung. Nach der Revision wird es umgekehrt sein: Lebensmittel sind erlaubt, wenn sie sicher sind und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die Gesundheit der Bevölkerung und der Täuschungsschutz haben dabei oberste Priorität. Für die Schweiz bedeutet die Revision vor allem den weiteren Abbau von Handelshemmnissen im Verkehr mit der EU. Das neue Recht verbietet zudem Täuschungen bei Kosmetika und Gegenständen, die mit Lebensmittel in Kontakt kommen. Ähnlich wie bei den Lebensmitteln muss drin sein, was drauf steht. Bei den Kosmetika werden zudem Kriterien für die Werbung definiert. Bisher war dies nicht der Fall. Damit wird der Konsumentenschutz erhöht und das Niveau der Konsumenteninformation in der EU erreicht.  Bei Lebensmitteln werden Deklarationsvorschriften betreffend Nährwert, Herkunft von Fleisch und Fisch (Fanggebiet) sowie Schriftgrösse mit den EU-Vorschriften harmonisiert. Im Unterschied zur EU bleibt jedoch in der Schweiz auf allen Lebensmitteln die Angabe des Produktionslandes obligatorisch. Ebenfalls soll die Herkunft der wertgebenden Rohstoffe angegeben werden. Neu soll auch ein Prozesshygienekriterium bei der Geflügelschlachtung eingeführt werden. Damit sollen zum Beispiel Infektionen mit Campylobacter vorgebeugt werden, der Auslöser von Campylobacteriose, eine der häufigsten Durchfallerkrankung beim Menschen. 

Erleichterungen für Kleinstbetriebe
Für Kleinstbetriebe gibt es künftig Erleichterungen: So sollen beispielsweise die Anforderungen an die Dokumentation der Selbstkontrolle weniger hoch sein. Bei Lebensmitteln, die an Ort und Stelle hergestellt oder direkt an die Konsumentinnen oder Konsumenten abgeben werden, müssen Nährwerte nicht obligatorisch angegeben werden.  Bis Ende Oktober 2015 können interessierte Kreise Stellung nehmen. Das revidierte Verordnungspaket soll in der ersten Jahreshälfte 2016 in Kraft treten.  


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