Unternehmenssteuerreform III bereit für die parlamentarische Beratung

Bern, 05.06.2015 - Der Bundesrat hat heute die Botschaft zum Bundesgesetz über die Unternehmenssteuerreform III verabschiedet. Ziel der Reform ist die Stärkung des Unternehmensstandorts Schweiz. Der Fokus liegt dabei auf Innovation, Wertschöpfung und Arbeitsplätzen. Die vorgeschlagenen Massnahmen stehen im Einklang mit den aktuellen internationalen Standards und erhöhen die Rechts- und Planungssicherheit für die Unternehmen. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die Unternehmen auch in der Zukunft einen angemessenen Beitrag an das Steueraufkommen von Bund, Kantonen und Gemeinden leisten.

Gestützt auf das Ergebnis der Vernehmlassung hatte der Bundesrat am 1. April 2015 die Eckwerte der Unternehmenssteuerreform III (USR III) festgelegt. Die Botschaft zum „Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandortes Schweiz" liegt nun vor. Sie umfasst neben steuerpolitischen auch finanzpolitische Massnahmen. Die allfällige Anpassung der kantonalen Gewinnsteuersätze ist nicht Teil der Reform, da dieser Entscheid in der alleinigen Kompetenz der Kantone liegt.

Steuerpolitische Massnahmen

Im Rahmen der Reform sollen die kantonalen Steuerstatus für Holding- und Verwaltungsgesellschaften abgeschafft werden. Diese Regelungen haben in der Vergangenheit einen wertvollen Beitrag an die Standortattraktivität geleistet. Sie stehen jedoch nicht mehr im Einklang mit den internationalen Standards, was sich für grenzüberschreitend tätige Unternehmen zunehmend als nachteilig erweist.

Neu soll bei kantonalen Steuern eine Patentbox eingeführt werden. Diese sieht eine privilegierte Behandlung von Erträgen aus Patenten und aus vergleichbaren Rechten vor, die auf Forschung und Entwicklung in der Schweiz zurückzuführen sind. Die Kantone erhalten die Möglichkeit, zusätzlich auch erhöhte Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen vorzusehen. Ferner können die Kantone gezielte Erleichterungen bei der Kapitalsteuer einführen. Hingegen verzichtet der Bundesrat darauf, die Einführung einer „Tonnage Tax" vorzuschlagen, da diese Massnahme nicht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar wäre.

Zur Stärkung der Steuersystematik sollen weitere steuerliche Massnahmen ergriffen werden. Diese umfassen eine einheitliche Regelung für die Aufdeckung stiller Reserven sowie die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital. Dazu gehört auch eine Anpassung auf Stufe der Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhaber: Dividenden, die an diese ausgerichtet werden, sollen neu zu 70 Prozent steuerbar sein, um der wirtschaftlichen Doppelbelastung (= Besteuerung von Gewinn und von Dividenden) angemessen Rechnung zu tragen. Voraussetzung für diese Ermässigung ist - wie im geltenden Recht -, dass eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Unternehmen gehalten wird.

Finanzpolitische Massnahmen

Die steuerpolitischen Massnahmen werden schwergewichtig in den Kantonen und ihren Gemeinden umgesetzt. Der Bund hingegen profitiert vom Erhalt der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit durch die Einnahmen der direkten Bundessteuer. Er will mit Ausgleichsmassnahmen auch künftig eine ausgewogene Verteilung der Lasten zwischen Bund und Kantonen sicherstellen und den Kantonen finanzpolitischen Handlungsspielraum für allfällige Gewinnsteuersenkungen verschaffen. Dazu soll der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer um 3,5 Prozentpunkte von heute 17 auf 20,5 Prozent erhöht werden.

Der Finanzausgleich muss den neuen steuerpolitischen Rahmenbedingungen angepasst werden. Die verminderte steuerliche Ausschöpfbarkeit von Gewinnen wird mit neuen Gewichtungsfaktoren berücksichtigt. In einer Übergangsperiode stellt der Ergänzungsbeitrag sicher, dass die ressourcenschwächsten Kantone nicht unter das Mindestausstattungsziel gemäss dem geltenden System fallen.

Die finanziellen Auswirkungen der Reform auf den Bundeshaushalt werden auf 1,3 Milliarden pro Jahr geschätzt. Den Mehrbelastungen von 1,4 Milliarden stehen Mehreinnahmen aus der Anpassung bei der Dividenden-Teilbesteuerung von rund 0,1 Milliarden gegenüber. In diesen Zahlen sind allfällige Effekte aus der Zu- und Abwanderung von Unternehmen oder der Verschiebung von Unternehmensfunktionen nicht berücksichtigt. Die vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen zur Bereinigung des Haushalts stellen sicher, dass die verbleibende Belastung trotz der eingetrübten finanzpolitischen Perspektiven ohne kurzfristige Einschnitte auf der Ausgabenseite aufgefangen werden können. Die USR III wird mit dem Legislaturfinanzplan 2017-2019 erstmals in der Finanzplanung berücksichtigt.

Würdigung

Die Reform stellt die Unternehmensbesteuerung auf eine Grundlage, die im Einklang mit den aktuellen internationalen Standards steht. Sie sichert wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen für in der Schweiz tätige Unternehmen, insbesondere für Aktivitäten, die mit hoher Innovation, mit Wertschöpfung und Arbeitsplätzen verbunden sind. Die Reform respektiert die kantonale Steuer- und Finanzautonomie, bietet aber Gewähr, dass der interkantonale Wettbewerb ausbalanciert bleibt und dass die finanziellen Auswirkungen für Bund, Kantone und Gemeinden verträglich sind.

 


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