Überstellungsvertrag mit Brasilien genehmigt

Bern, 05.06.2015 - Schweizerische und brasilianische Strafgefangene werden künftig den Rest ihrer Haftstrafe im Heimatstaat verbüssen können. Der Bundesrat hat am Freitag einen Staatsvertrag zur Überstellung verurteilter Personen mit Brasilien genehmigt und die Ermächtigung zur Unterzeichnung erteilt. Da der Vertrag die Grundsätze des Europäischen Überstellungsübereinkommens übernimmt, kann er vom Bundesrat in eigener Kompetenz abgeschlossen werden.

Der bilaterale Überstellungsvertrag hat vor allem einen humanitären Zweck und will die soziale Wiedereingliederung der Strafgefangenen nach ihrer Freilassung erleichtern. Beide Staaten können der Vollstreckung einer ausländischen Strafe zustimmen, sind aber nicht zur Überstellung eines Strafgefangenen verpflichtet. Der Strafgefangene kann aus dem Vertrag kein Recht auf Verbüssung der Reststrafe im Heimatstaat ableiten. Voraussetzung für eine Überstellung ist die Zustimmung des Urteils- und des Heimatstaates sowie der verurteilten Person. Im Gegensatz zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Überstellungsübereinkommens sieht der bilaterale Vertrag nicht die Möglichkeit vor, einen Strafgefangenen auch gegen seinen Willen in sein Heimatland zu überstellen.


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