Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Südkorea

Bern, 01.06.2015 - Das im Januar 2014 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und Südkorea über soziale Sicherheit tritt nach der Ratifizierung durch die Parlamente der beiden Staaten am 1. Juni 2015 in Kraft.

Das Abkommen mit Südkorea ist nach jenem mit Indien das zweite Sozialversicherungsabkommen, welches auf die Vermeidung der Doppelversicherung und die Erleichterung des Einsatzes von Personal im anderen Staat ausgerichtet und beschränkt ist.

Im Rahmen einer zeitlich befristeten Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaats verbleiben Erwerbstätige im Rentensystem des Heimatstaats und entrichten dort auch ihre Beiträge. Hingegen sind sie nicht der Beitragspflicht des Staates unterstellt, in dem sie vorübergehend beschäftigt sind. Ein Wechsel des Rentensystems und damit ein Unterbruch in der Versicherungskarriere bei einer vorübergehenden Entsendung wird mit dem neuen Abkommen vermieden. International tätigen Unternehmen sowie den Schweizer Ausgleichskassen bleiben unnötiger und kostenintensiver administrativer Aufwand erspart.

Das Abkommen sieht keinen Export von schweizerischen Rentenleistungen an koreanische Staatsangehörige vor und verursacht somit auch keine Mehrkosten in diesem Bereich. Wenn koreanische Staatsangehörige die Schweiz definitiv verlassen, so erhalten sie wie bisher die an die schweizerische Rentenversicherung geleisteten Beiträge zurückerstattet. Schweizerischen Staatsangehörigen werden beim endgültigen Verlassen Koreas ihre Beiträge an die koreanische Rentenversicherung ebenfalls rückerstattet.


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Internationale Angelegenheiten, Bereich Abkommen
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