Opfer werden künftig über den Straf- und Massnahmenvollzug informiert

Bern, 20.05.2015 - Opfer, ihre Angehörigen und Drittpersonen erhalten ab dem 1. Januar 2016 auf Gesuch hin detailliert Auskunft über Strafvollzug, Entlassung oder Flucht des Täters. Der Bundesrat hat entschieden, das Bundesgesetz über das Informationsrecht des Opfers auf diesen Zeitpunkt in Kraft zu setzen.

Nach geltendem Recht werden Opfer von Straftaten nur über Haftentscheide während des laufenden Strafverfahrens orientiert, namentlich über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft sowie über eine Flucht der beschuldigten Person. Die Information über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn die beschuldigte Person dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde.

Mit dem Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen am 1. Januar 2016 können Opfer neu auch Informationen über wesentliche Entscheide zum Straf- und Massnahmenvollzug des Täters verlangen. Dieses Informationsrecht steht zudem nicht nur den Opfern zu, sondern auch ihren Angehörigen sowie Drittpersonen, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen. Um Auskunft über den Strafvollzug des Täters zu erhalten, müssen sie ein schriftliches Gesuch stellen, über das die Vollzugsbehörde nach Anhörung des Verurteilten entscheidet. Wird das Gesuch gutgeheissen, erhalten sie namentlich Auskunft über Strafantritt, Vollzugseinrichtung, Details des Vollzugs und allfällige Lockerungen, Entlassung oder die Flucht des Täters. Die Vollzugsbehörde kann die Auskunft darüber nur verweigern, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen.


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