Zulassungspolitik und Flüchtlingsschutz nicht vermischen!

Bern, 19.05.2015 - Die Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen EKM warnt davor, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene einem Kontingent zu unterstellen. Das wäre eine unzulässige Vermischung von Zulassungspolitik und dem Schutz für Verfolgte und Vertriebene. An ihrer Jahresmedienkonferenz hat die Kommission zudem bekräftigt, dass auch die Schweiz einen grösseren Beitrag zur Lösung des aktuellen Flüchtlingsproblems leisten kann.

Überfüllte und seeuntaugliche Boote, Tausende ertrunkene Flüchtlinge und europäische Verteilschlüssel prägen die aktuellen Nachrichten. Mit dem Thema Schutz beschäftigt sich auch die EKM seit einigen Monaten intensiver. Sie hat im letzten Dezember einen ausführlichen Bericht zur Lage der Vertriebenen weltweit veröffentlicht. Angesichts der Flüchtlingstragödien im Mittelmeer erinnert die EKM daran, dass es in der internationalen Flüchtlingspolitik dringend Reformen braucht. Verfolgte und Vertriebene brauchen Schutz, auch auf ihrem Fluchtweg, nicht erst wenn sie die gefährliche Bootsfahrt überlebt haben. Die Schweiz könnte sich aktuell in vermehrtem Masse an den Seerettungsaktivitäten beteiligen und weitere Schutzmassnahmen in unmittelbarer Nähe von Konfliktregionen unterstützen. Und die Bemühungen für eine europäische Asylpolitik unter Beteiligung von allen Staaten sind zu verstärken.

Wichtig für den Schutz von Vertriebenen und Verfolgten sind aber auch die Lebensbedingungen im Land, das ihnen Asyl oder vorübergehenden Schutz gewährt. Und genau hier sieht die EKM eine Gefahr. Sie hat an ihrer Plenarsitzung Ende April eine Stellungnahme zur Revision des Ausländergesetzes im Hinblick auf die Umsetzung des neuen Verfassungsartikels 121a verabschiedet. Der Gesetzesentwurf sieht vor, Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene Zulassungskontingenten zu unterstellen. Die EKM bezeichnet dies als unzulässige Vermischung von Zulassungspolitik und dem Schutz für Vertriebene. Auch der Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene dürfe nicht von einem Kontingent abhängig gemacht werden.

Im Rahmen der Teilrevision des Ausländergesetzes werden auch neue Regelungen für die Niederlassungsbewilligung debattiert. In diesem Zusammenhang schlägt die EKM vor, die Frist für die Erteilung der Niederlassung auf 5 Jahre anzusetzen. Bereits heute kann, wer gut integriert ist, ab 5 Jahren eine Niederlassungsbewilligung beantragen. Die aktuelle Frist von 10 Jahren müsse angepasst werden, weil laut neuem Bürgerrechtsgesetz künftig die Einbürgerung nach 10 Jahren beantragt werden kann.


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