Bundesrat genehmigt Änderungen der FINMA-Personalverordnung

Bern, 13.05.2015 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung Anpassungen der FINMA-Personalverordnung genehmigt. Das bisherige Entlöhnungssystem mit variablen Lohnanteilen wird abgeschafft und die bisherigen Prämien werden kostenneutral in die Fixlöhne überführt. Zudem werden die Grundlagen geschaffen, mit welchen bei einem Wechsel von FINMA-Mitarbeitenden in die Privatwirtschaft Interessenkonflikte vermieden werden können.

Die Erfahrungen der FINMA haben gezeigt, dass das bisherige Entlöhnungssystem mit variablen Lohnanteilen die damit verfolgten Ziele nicht erreicht. Die variablen Lohnanteile werden deshalb abgeschafft. Die FINMA wird die für Prämien budgetierte Summe (ca. 4,5 Prozent der Lohnsumme) dieses Jahr einmalig für individuelle Anhebungen der Fixlöhne verwenden. Der Übergang zum neuen Lohnsystem wird daher kostenneutral erfolgen. Die Lohnobergrenze für Fixlöhne wird im Umfang der bisherigen Prämien erhöht.

Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten

Die FINMA ist als Aufsichtsbehörde von allfälligen Interessenkonflikten beim Wechsel von Mitarbeitenden zu beaufsichtigten Unternehmen in besonderem Mass betroffen. Eine Massnahme zum Schutz vor Interessenskonflikten kann eine Freistellung während der Kündigungsfrist sein, eine sogenannte „Abkühlungsfrist" (Cooling-Off). Die Kündigungsfristen für Schlüsselfunktionen werden verlängert um eine angemessene „Abkühlungsfrist" zu ermöglichen. Bei einzelnen Funktionen, die eine 1:1-Aufsicht über einen bestimmten Bewilligungsträger ausüben und deshalb in ständigem Kontakt zu diesem stehen, wird zusätzlich zur Kündigungsfrist eine unbezahlte Karenzfrist in Bezug auf den direkt beaufsichtigten Bewilligungsträger vereinbart.

Mit der Revision werden zudem punktuelle Anpassungen etwa beim Wahlverfahren für das paritätische Organ des Vorsorgewerks der FINMA, bei der Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall, beim Kündigungsschutz sowie bei der Übernahme von Verfahrens- und Parteikosten in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren vorgenommen.

Die Änderungen treten auf den 1. Juli 2015 in Kraft.


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