ComCom beschleunigt die Mitnahme von Telefonnummern zu einer neuen Anbieterin

Bern, 12.05.2015 - Bei einem Anbieterwechsel sollen die Mobilfunk- und Festnetznummern künftig schneller als bisher übertragen werden können. Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) reduziert per 1. November 2015 die Fristen für die Durchführung von Nummernportierungen und ermöglicht dies auch dann, wenn Streitigkeiten aus einem bestehenden Fernmeldevertrag bestehen. Die ComCom will damit den Wettbewerb unter den Fernmeldedienstanbieterinnen sowie die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten stärken.

Wünscht eine Kundin oder ein Kunde die Fernmeldedienstanbieterin zu wechseln und seine Telefonnummer mitzunehmen, so wird die neue Anbieterin mit der sogenannten Nummernportierung beauftragt. Diese beantragt die Durchführung der Nummernportierung bei der bisherigen Anbieterin der Kundin oder des Kunden.

Ab dem 1. November 2015 wird diese abgebende Anbieterin dazu verpflichtet, der neu ausgewählten Anbieterin einen Portierungsantrag für Mobilfunknummern nach spätestens 1 Arbeitstag – statt der bisherigen 5 Arbeitstage – zu bestätigen. Damit hat die neue Anbieterin rascher als bisher die notwendige Gewissheit, dass wechselwillige Kundinnen und Kunden mit der bisherigen Nummer aufgenommen werden können. Bei allen anderen Telefonnummern – wie etwa Festnetznummern oder Mehrwertdienstnummern – muss die Bestätigung an die neue Anbieterin spätestens nach 2 Arbeitstagen erfolgen, da die abgebende Anbieterin im Vergleich zum Mobilfunk etwas aufwändigere Abklärungen vorzunehmen hat.

Die verkürzte Auftragsbestätigung wird die Nummernportierung beschleunigen. Aus Konsumentensicht ist jedoch zu beachten, dass die Portierung einer Telefonnummer und der Wechsel zu einer neuen Anbieterin weitere administrative und technische Umsetzungsschritte umfassen, die zusätzliche Zeit in Anspruch nehmen. 

Neu ist die ursprüngliche Anbieterin auch dann verpflichtet, einem Portierungsantrag nachzukommen, wenn Streitigkeiten wie etwa über den Vertrag oder über bezogene Leistungen zwischen der Anbieterin und der Kundin oder dem Kunden bestehen.

Mit diesen Neuerungen sollen denn auch der Wettbewerb unter den Fernmeldedienstanbieterinnen sowie die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten gestärkt werden.

Die ComCom hat dies im Rahmen einer Verordnungsanpassung entschieden. Der entsprechende Anhang 1 zur ComCom-Verordnung (SR 784.101.112 / 1) wurde heute publiziert. Die Bestimmungen treten am 1. November 2015 in Kraft, da die Anpassung der Prozesse und Systeme bei den Anbieterinnen einige Zeit in Anspruch nimmt.


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