Senkung der Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen

Biel/Bienne, 29.04.2015 - Ab dem 1. Mai 2015 wird die Radio- und Fernsehempfangsgebühr nicht mehr der Mehrwertsteuer unterstehen und deshalb von 462 auf 451 Franken gesenkt. Grund dafür ist ein Urteil des Bundesgerichtes, das heute veröffentlicht wurde. Derzeit unterliegen die Empfangsgebühren einem Mehrwertsteuersatz von 2.5%. Allfällige andere Auswirkungen dieses Urteils werden das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) nun eingehend prüfen.

Ab Mai 2015 werden die Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Haushalte von 462 auf 451 Franken pro Jahr und jene für die Unternehmen um 2.5% gesenkt (siehe Kasten unten). Das BAKOM und die Billag setzen somit das Urteil des Bundesgerichtes vom 13. April 2015 mit sofortiger Wirkung um. Darin hat das Gericht eine Praxisänderung beschlossen. Demnach wird die Gebühr nicht mehr als Regalabgabe betrachtet, auf die die Mehrwertsteuer erhoben wird.

Das BAKOM und die ESTV werden nun die Folgen des Bundesgerichtsurteils im Detail analysieren.

Dieses Urteil hat keinen Einfluss auf die Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 über das Referendum gegen die Revision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG). Diese Revision beinhaltet eine zusätzliche Senkung der Radio- und Fernsehempfangsgebühr für die Haushalte auf rund 400 Franken sowie eine Befreiung von der Abgabepflicht für Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 500'000 Franken. Sie sieht ausserdem eine Änderung des Mehrwertsteuergesetzes vor, durch die die Erhebung von Mehrwertsteuern auf die Radio- und Fernsehempfangsgebühren festgelegt wird. Nimmt das Volk die Revision an, wird das neue System ab 2018 oder 2019 angewandt.

Höhe der Empfangsgebühr ab Mai 2015 und bis zum Inkrafttreten eines neuen Systems

Empfangsart: CHF pro Jahr (bisherige Gebühr)

- privater Radio- und Fernsehempfang (Haushalte): 451.10  (462.40)
- gewerblicher oder kommerzieller Radio- und Fernsehempfang I: 597.50 (612.40)
- kommerzieller Radio- und Fernsehempfang II: 995.40 (1020.30)
- kommerzieller Radio- und Fernsehempfang III: 1374.20 (1408.60) 

Praxisänderung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 13. April 2015 eine Änderung der bisher geltenden Auslegung beschlossen. Bis zum Urteil wurde die Radio- und Fernsehempfangsgebühr als Regalabgabe betrachtet. Das Bundesgericht ist nun zum Schluss gekommen, die Empfangsgebühr sei keine Gegenleistung für eine vom Bund erbrachte Dienstleistung, sondern eine hoheitlich erhobene Abgabe. Damit fällt das Merkmal für eine Unterstellung unter die Mehrwertsteuer weg.

Das Bundesgericht kommt aufgrund der Entwicklung des Radio- und Fernsehwesens zu diesem Resultat. Früher war das Post-und Telegrafenwesen Bundessache, und der Betrieb von Radio- und Fernsehempfangsgeräten unterlag einer Konzessionspflicht. Der Gegenwert der Gebühr lag darin, die Sendungen mit einem Radio- oder Fernsehapparat empfangen zu dürfen. Nun stellt das Bundesgericht fest, da das Recht auf Empfang gemäss Verfassung und Gesetz ohnehin allen freistehe, könne dies kein "staatliches Regal" sein, das den Empfängern vom Bund eingeräumt wird. Damit untersteht die Empfangsgebühr nicht mehr der Mehrwertsteuer.


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