Abgangsentschädigung für Richter und Bundesanwälte soll neu geregelt werden

Bern, 25.02.2015 - Mitglieder der erstinstanzlichen Bundesgerichte sowie Bundesanwältinnen und -anwälte sollen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung von höchstens einem Jahreslohn erhalten können. Der Bundesrat begrüsst einen entsprechenden Verordnungsentwurf der Rechtskommission des Ständerates.

Im Jahr 2011 stellte die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (FinDel) fest, dass die geltenden Rechtsgrundlagen für eine Abgangsentschädigung für die Mitglieder der erstinstanzlichen Bundesgerichte sowie für den Bundesanwalt und die stellvertretenden Bundesanwältinnen und -anwälte unklar sind. Die Rechtskommission des Ständerates hat daraufhin im Rahmen einer parlamentarischen Initiative einen Entwurf für eine neue Entschädigungsregelung ausgearbeitet. Dieser sieht vor, dass einer Richterin oder einem Richter bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung von höchstens einem Jahreslohn ausgerichtet werden kann, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich das Alter, die berufliche und persönliche Situation, die Dauer der Amtstätigkeit und die Umstände der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Eine entsprechende Entschädigung kann die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter zusprechen. Die Ausrichtung einer Entschädigung bedarf der Zustimmung der FinDel.

Der Bundesrat begrüsst die vorgeschlagene Entschädigungsregelung. Sie schliesst eine bestehende Lücke und rechtfertigt sich namentlich im Hinblick auf die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Gerichte und der Bundesanwaltschaft. Richterinnen und Richter sowie der Bundesanwalt und seine Stellvertretung müssen sich alle sechs beziehungsweise vier Jahre einer Wiederwahl stellen. Die finanziellen Folgen einer allfälligen Nichtwiederwahl sollen ihre Entscheidfindung und Geschäftsführung nicht beeinflussen. Der Bundesrat erachtet die vorgeschlagene Lösung im Vergleich zu Entschädigungen für Kaderpersonen in der Bundesverwaltung und für kantonale Magistratspersonen als vertretbar.


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