Das EDI setzt Runden Tisch zu Asbest ein

Bern, 25.02.2015 - In der Schweiz erkranken jedes Jahr rund 120 Personen schwer, weil sie eine krebserregende Menge an Asbestfasern eingeatmet haben. Rund 20 bis 30 von ihnen haben keinen Anspruch auf die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung, sondern auf solche der obligatorischen Krankenversicherung und der Invalidenversicherung, die weniger weit gehen. Damit Betroffene nicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten, setzt Bundesrat Alain Berset einen Runden Tisch ein unter der Leitung von Alt Bundesrat Moritz Leuenberger. Dadurch sollen einvernehmlich Verbesserungen für diese von Asbesterkrankungen betroffenen Personen und ihre Angehörigen gesucht werden – dies ergänzend zu den laufenden gesetzgeberischen Arbeiten zur Anpassung des Verjährungsrechts. Am Runden Tisch sollen Vertreter der Wirtschaft, der Gewerkschaften, des Vereins Asbestopfer sowie der Behörden mitwirken.

Wer Asbest eingeatmet hat und deshalb Jahre oder Jahrzehnte später erkrankt, soll Hilfe erhalten und nicht in finanzielle Not geraten. Deshalb setzt Bundesrat Alain Berset, Vorsteher des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI), einen Runden Tisch ein. Dieser soll zunächst die spezifischen Probleme klären. In einem zweiten Schritt sollen die Beteiligten nach Lösungen suchen, damit insbesondere Patientinnen und Patienten ohne Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) angemessen vor den finanziellen Folgen der Krankheit geschützt werden können.

Fokus auf gewisse Asbestgeschädigte
Rund 120 Personen erkranken jedes Jahr in der Schweiz an einem bösartigen Tumor im Bauch- und Brustfellbereich, weil sie - teilweise weit in der Vergangenheit - eine meist hohe Menge an Asbestfasern eingeatmet haben. Diese Krankheit führt innert kurzer Zeit zum Tode. Falls bei diesen Patienten eine berufsbedingte Asbesterkrankung ermittelt und anerkannt wird, erhalten sie, respektive ihre Angehörigen, die gesetzlichen Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (UVG). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat bis 2012 rund 800 Millionen Franken an Versicherungsleistungen ausbezahlt und rechnet in den nächsten Jahren mit Ausgaben in gleicher Höhe.

Bei schätzungsweise 20 bis 30 neu erkrankten Patienten pro Jahr ist die Erkrankung jedoch nicht berufsbedingt. Dabei handelt es sich etwa um Personen, die selbstständig erwerbend waren, bei Hobbyarbeiten Asbestfasern eingeatmet oder in der Nähe von Asbest verarbeitenden Betrieben gelebt haben. Bei ihnen kommen zwar andere Sozialversicherungen wie die obligatorische Krankenversicherung und die Invalidenversicherung zum Tragen, diese Patientinnen und Patienten sind aber finanziell schlechter gestellt als die UVG-versicherten Personen.

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) hat eine Motion eingereicht, in der sie die Schaffung eines Fonds für Asbestgeschädigte verlangt. Der Bundesrat hat diese Motion aus grundsätzlichen Überlegungen abgelehnt, da ein staatlicher Fonds eine Abwälzung privater Verantwortung auf den Staat bedeuten würde. Der Bundesrat hat jedoch gleichzeitig die Bereitschaft signalisiert, einen Runden Tisch mit den Hauptakteuren einzusetzen, der ergänzend zu den laufenden gesetzgeberischen Arbeiten und auf einvernehmlicher Basis nach weiteren, finanziellen Verbesserungen für Betroffene sucht.

Die Leitung dieses Runden Tisches übernimmt Alt Bundesrat Moritz Leuenberger. Als Teilnehmer kommen in Frage: die Organisationen, welche die Asbestgeschädigten vertreten; Unternehmen, die im Bereich Asbest tätig waren; Vertreter der Gewerkschaften, der Wirtschaft, der SUVA und der Behörden.

Laufende gesetzgeberische Arbeiten
Von Asbesterkrankungen betroffene Personen und ihre Angehörigen können auf zivilrechtlichem Wege gegen Unternehmen und Personen klagen und Schadenersatz sowie Genugtuung fordern, die sie für ihre Erkrankung verantwortlich machen. Allerdings verjähren solche Ansprüche nach geltendem Recht spätestens zehn Jahre nach dem Ende des schädigenden Einflusses und somit meist lange, bevor die Krankheit ausbricht. Der Bundesrat will im Rahmen der laufenden parlamentarischen Beratungen zur Revision des Verjährungsrechts erreichen, dass Asbestopfer, deren Ansprüche nach geltendem Recht verjährt sind, mittels einer Sonderregelung im Verjährungsrecht die Möglichkeit erhalten, ihre Ansprüche gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Verjährungsfrist für Spätschäden - wie sie etwa durch Asbestfasern verursacht werden - soll zudem für künftige Fälle auf 30 Jahre verlängert werden. Damit soll ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Strassburg umgesetzt werden, das das schweizerische Verjährungsrecht im März 2014 in diesem Punkt bemängelt hatte.

Asbest wurde insbesondere in den 1960er- und 1970er-Jahren des letzten Jahrhunderts in verschiedenen Baumaterialien verarbeitet und sowohl auf dem Bau als auch in der Industrie und in der Technik breit verwendet. Zur Verhütung asbestbedingter Krankheiten galten ab 1971 ein Grenzwert und Schutzvorschriften für Arbeitnehmer, die mit Asbestfasern in Berührung kamen. 1987 wurde Asbest in die Giftklasse 1 aufgenommen, und 1989 trat ein generelles Asbestverbot in Kraft, das seit 1990 die Verwendung asbesthaltiger Erzeugnisse und Gegenstände untersagt. Verschiedene Bundesämter, die kantonalen Fachstellen, die SUVA, die Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaften arbeiten zudem seit Jahren eng zusammen, um die Bevölkerung vor gesundheitsgefährdenden Asbestbelastungen zu warnen und zu schützen.


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