Änderung der Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln

Bern, 25.02.2015 - Der Bundesrat hat die Änderung der Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM) gutgeheissen. Sie tritt am 1. April 2015 in Kraft.

Die Bestimmungen der VUM bezüglich Kostenübernahme durch die Empfänger von militärischen Unterstützungsleistungen werden revidiert.

Der Verweis auf die Gebührenverordnung VBS fällt weg. Mit der revidierten VUM haben die Leistungsempfänger grundsätzlich die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Treibstoff, die gegenüber dem normalen Ausbildungsdienst oder Personaleinsatz zusätzlich entstehen, zu übernehmen. Über den Grundausrüstungsetat der eingesetzten Truppe hinausgehendes Armeematerial muss von den Leistungsempfängern gemietet werden. Die Mietpreise für das zusätzliche Armeematerial richten sich nach den Weisungen über die gewerblichen Tätigkeiten im VBS.

Unverändert bleibt die Möglichkeit des VBS, die Leistungsempfänger im Sinn einer Kompensation für den Einsatz von Armeeangehörigen zu verpflichten, einen angemessenen Teil eines wirtschaftlichen Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu überweisen.

Neben den Bestimmungen bezüglich Kostenübernahme beinhaltet die Revision der VUM noch ein paar untergeordnete Änderungen vor allem im verfahrensrechtlichen Bereich.


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