Anzahl Ausweisentzüge leicht angestiegen

Bern, 19.02.2015 - Insgesamt 77‘759 Personen mussten 2014 in der Schweiz wegen Fehlverhaltens im Strassenverkehr ihren Führerausweis abgeben; das sind 2,7 Prozent mehr als 2013. Hauptgründe waren überhöhte Geschwindigkeit und Fahren in angetrunkenem Zustand. Das zeigen die neusten Zahlen aus dem Administrativmassnahmenregister (ADMAS) des Bundesamts für Strassen (ASTRA).

Im vergangenen Jahr wurden in der Schweiz 77'759 Führerausweise entzogen. Das sind 2060 mehr als im Vorjahr. Hauptgründe sind wie im Jahr zuvor das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit sowie Alkohol am Steuer. Die Zahl der Ausweisentzüge wegen zu schnellen Fahrens stieg um 0,9 Prozent auf 29'971. Im Rekordjahr 2010 waren es 35'427 Fälle gewesen.

Insgesamt rückläufig ist die Anzahl der Administrativmassnahmen gegen alkoholisierte Lenkerinnen und Lenker. Während die Zahl der Ausweisentzüge (0,8 ‰ und mehr Blutalkohol) um 3,2 Prozent auf 15'781 abnahm, stieg die Zahl der Verwarnungen (0,5 - 0,79‰) um 2,8 Prozent auf 6'287.

Angestiegen ist die Anzahl der Ausweisentzüge wegen unerlaubter Verwendung von Handys, Navigationsgeräten oder Multimediaanlagen während des Fahrens. 10‘589 Personen mussten deswegen letztes Jahr den Führerausweis abgeben; das sind 3,7 Prozent mehr als im Vorjahr. Die Anzahl Verwarnungen nahm in dieser Kategorie um 6,8 Prozent zu.

Knapp 60 Prozent der Ausweisentzüge, die 2014 ausgesprochen wurden, waren befristet, und zwar auf einen bis drei Monate. 24,8 Prozent der Ausweise mussten hingegen auf unbestimmte Zeit entzogen werden. Dies entspricht einer Zunahme um 7,5 Prozent (Vorjahr: Zunahme um 15,1 Prozent).

Verschärfte Ausweisentzugsregelung greift

Das im Jahre 2005 eingeführte Kaskadensystem (stufenweise Verlängerung der Entzugsdauer für Wiederholungstäter bis zum unbefristeten Führerausweisentzug) zeigt seine Wirkung. Während bei den Ersttätern die Anzahl Führerausweisentzüge nur leicht zugenommen hat, ist der Anstieg bei den Wiederholungstätern deutlich. Gegen diese werden immer häufiger unbefristete Führerausweisentzüge verhängt.

Der 2005 eingeführte Führerausweis auf Probe musste 2014 im Vergleich zum Vorjahr weniger oft annulliert werden. Gegenüber 2013 ist eine Abnahme von 1711 auf 1652 zu verzeichnen (minus 3,4 Prozent). Annulliert wird der Führerausweis, wenn die Neulenkerin oder der Neulenker während der Probezeit den Führerausweis zwei Mal wegen verkehrsgefährdenden Widerhandlungen abgeben muss.

Seit dem 1. Juli 2014 muss gutachterlich abgeklärt werden, wer mit 1,6 Promille Alkohol im Blut oder mehr gefahren ist. Die Wirkung der neuen Regelung kann noch nicht beurteilt werden, da die meisten dieser Fälle noch hängig sind. Die Zahl der Entzüge wegen Alkoholabhängigkeit nahm um 7 Prozent auf 1‘958 ab.

Verkehrspsychologische Untersuchungen auf Vorjahresniveau

Im vergangenen Jahr wurden in der Schweiz 4‘515 (2013: 4'505) verkehrspsychologische Untersuchungen zur Abklärung der charakterlichen Eignung zum sicheren Fahren angeordnet. Dies bedeutet gegenüber den Vorjahren eine Stabilisierung. Zwei Hauptgründe waren ausschlaggebend:

  • Die Zahl der Annullierungen des Führerausweises auf Probe hat in den letzten zwei Jahren abgenommen (siehe oben). Deshalb werden für die Wiederzulassung auch weniger verkehrspsychologische Untersuchungen benötigt.
  • Wer dreimal wegen schweren Widerhandlungen den Führerausweis abgeben musste, erhält den Führerausweis nach Ablauf einer Sperrfrist nur zurück, wenn er vorher mittels einer verkehrspsychologischen Untersuchung nachweist, dass er wieder fahrgeeignet ist. Zwar nimmt die Anzahl unbefristeter Ausweisentzüge zu, doch viele Betroffene bemühen sich nicht mehr, wieder einen Führerausweis zu erhalten.

Mit der Stabilisierung der Anzahl der verkehrspsychologischen Untersuchungen sinken auch die Entzüge wegen fehlender charakterlicher Voraussetzungen zum sicheren Fahren (Abnahme um 125 auf 1'334 Fälle; minus 8,5 Prozent).

 

Die Anordnung von Administrativmassnahmen gegen fehlbare Fahrzeuglenkerinnen und -lenker obliegt den Kantonen. Die Massnahmen werden in das zentrale ADMAS-Register des ASTRA eingetragen und dienen der Beurteilung des automobilistischen Leumunds bei der Erteilung und beim Entzug von Führerausweisen. Jeweils Anfang Jahr veröffentlicht das ASTRA die ADMAS-Statistik des Vorjahres.

 

Verschärfte Administrativmassnahmen und Kaskadensystem seit 2005

Bei erneuten mittelschweren oder schweren Widerhandlungen verlängern sich seit 1.1.2005 die Mindestentzugsdauern stufenweise (Kaskade). Bei drei schweren Widerhandlungen oder vier mittelschweren Widerhandlungen innert 10 Jahren wird der Ausweis auf unbestimmte Zeit (mindestens aber für zwei Jahre) entzogen. Kann der auf diese Weise entzogene Ausweis wiedererteilt werden und begeht der Inhaber eine erneute Widerhandlung, wird ein Entzug für immer ausgesprochen.

Einteilung der Widerhandlungen:     

Leichte Widerhandlungen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 16-20 km/h, ausserorts um 21-25 km/h und auf Autobahnen um 26-30 km/h, Fahren mit einer Alkoholkonzentration von 0,50 - 0,79 Promille), wobei sowohl das Verschulden als auch die Gefährdung lediglich als leicht qualifiziert werden müssen: Diese führen bei Ersttätern neben der Busse zu einer Verwarnung        

Mittelschwere Widerhandlungen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 21-24 km/h, ausserorts um 26-29 km/h und auf Autobahnen um 31-34 km/h, Fahren mit einer Alkoholkonzentration von 0,50- 0,79 Promille, wenn zusätzlich eine weitere leichte Widerhandlung vorliegt), wobei sowohl Verschulden als auch Gefährdung weder als leicht noch als schwer zu qualifizieren sind. Zusätzlich zur Busse wird bei Ersttätern der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen         

Schwere Widerhandlungen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 25 km/h und mehr, ausserorts um 30 km/h und mehr und auf Autobahnen um 35 km/h und mehr, Fahren mit einer Alkoholkonzentration von 0,80 Promille und mehr oder Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss), wobei sowohl Verschulden als auch Gefährdung als schwer zu qualifizieren sind. Zusätzlich zur Geldstrafe oder Freiheitsstrafe wird Ersttätern der Führerausweis für mind. drei Monate entzogen.

 

 


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