Nichtionisierende Strahlung und Schall: Stärkerer Schutz bei der Anwendung

Bern, 11.02.2015 - Der Bundesrat will die Bevölkerung mit einem neuen Gesetz besser vor gesundheitlichen Gefährdungen schützen, die von nichtionisierender Strahlung (NIS) und Schall ausgehen. Er hat die Vernehmlassung zur Kenntnis genommen und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, bis Ende Jahr eine Gesetzesvorlage zu erarbeiten. Von der Vorlage nicht betroffen sind ortsfeste Anlagen wie Mobilfunksendeanlagen oder Hochspannungsleitungen.

In der Vernehmlassung zum Gesetzesvorschlag hat die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden das neue Gesetz begrüsst. Ein Teil unterstützt es vollumfänglich. Ein anderer Teil anerkennt den Regelungsbedarf, hat aber Vorbehalte bezüglich einer eigenständigen und neuen Gesetzgebung. Nur eine kleine Minderheit lehnt das Gesetz in der vorliegenden Form ab, da es die Eigenverantwortung zu wenig berücksichtige oder kein Vorsorgeprinzip enthalte. Der Bundesrat ist jedoch überzeugt, dass sich die bestehenden Gesetze nicht soweit anpassen lassen, um einen genügenden Gesundheitsschutz vor NIS und Schall zu garantieren. Er beauftragt deshalb das EDI, bei der Ausarbeitung der Gesetzesbotschaft, die Bestimmungen des neuen Gesetzes gegenüber bestehenden Regelungen klar abzugrenzen. Zudem soll die Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Privaten präzisiert werden.

Nichtionisierende Strahlung wird unter anderem von Laserpointern, Medizinlasern oder von Solarien erzeugt. Werden solche Produkte nicht sachgerecht eingesetzt, können sie die Gesundheit schädigen und zu ernsthaften Verletzungen führen. Das neue Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung und Schall soll deshalb zum einen die korrekte Verwendung regeln, zum anderen klare Anforderungen festlegen für den Import, die Abgabe und den Besitz von Produkten, die NIS oder Schall erzeugen.

Die neue Regelung soll differenziert ausgestaltet werden und den unterschiedlichen Risiken Rechnung tragen. Geräte, welche die Gesundheit erheblich gefährden, sollen verboten werden. Dazu gehören in erster Linie starke Laserpointer. Weniger weitreichende Massnahmen sieht das Gesetz für jene Produkte vor, die Personen zwar stark belasten können, aber die Gesundheit nicht oder nur geringfügig gefährden, wenn sie sachkundig bedient werden. Dies betrifft Produkte wie etwa Blitzlampen zur Haarentfernung oder Ultraschallgeräte für kosmetische Behandlungen. Das neue Gesetz zielt dabei vor allem auf eine angemessene Ausbildung und Sachkunde der Anbieter.

Bei Produkten wie beispielsweise Solarien, die von Anbietern betrieben werden und ungefährlich sind, wenn sie gemäss den Vorgaben des Herstellers verwendet werden, soll die Kontrolle erhöht werden. Damit wird der Schutz der Jugendlichen verstärkt und die Betreiber werden mehr in die Verantwortung genommen.

Das Gesetz sieht zudem klare Vorgaben für Situationen vor, bei denen mehrere NIS- und Schall-Produkte zusammen verwendet werden, wie dies etwa bei Konzerten mit Lasershows der Fall ist.

Für ortsfeste Anlagen wie Mobilfunksendeanlagen oder Hochspannungsleitungen gelten weiterhin die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes und seiner Verordnungen.


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