Erleichterungen bei den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften für gewisse Transporte

Bern, 11.02.2015 - Der Bundesrat hat heute entschieden, dass Transporte von Material und Ausrüstungen unter gewissen Voraussetzungen von der Chauffeurverordnung ausgenommen werden. Von dieser Erleichterung profitieren insbesondere KMU-Handwerksbetriebe. Die Neuerung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.

Gewerbliche Transporte von Material oder Ausrüstungen (Arbeitsutensilien), die der Berufsausübung dienen, werden vom Geltungsbereich der Chauffeurverordnung (ARV1) ausgenommen. Diese Erleichterung gilt, wenn das Gesamtgewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination 7,5 Tonnen nicht übersteigt, der Transport nicht der Hauptzweck der Berufsausübung ist und innerhalb eines Umkreises von maximal 100 Kilometer vom Standort des Unternehmens erfolgt. Bisher unterlagen nur entsprechende private Fahrten nicht der ARV1.

Von dieser Erleichterungen profitieren insbesondere KMU-Handwerksbetriebe. Zudem werden damit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Transporteure geschaffen. In der EU wird ab 2. März 2015 eine identische Regelung gelten.

Der Bundesrat hat heute die entsprechende Verordnungsänderung beschlossen und auf den 1. Mai 2015 in Kraft gesetzt.


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