Schweiz und Fürstentum Liechtenstein schliessen Verhandlungen zu Doppelbesteuerungsabkommen ab

Bern, 05.02.2015 - Die Schweiz und Liechtenstein haben am 2. Februar 2015 in Bern die Verhandlungen über ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. In beiden Staaten beginnen nun die vorgeschriebenen Verfahren zur Unterzeichnung, die im kommenden Sommer erfolgen soll. Das DBA soll ab dem 1. Januar 2017 gelten. Dieser Zeitplan ist allerdings abhängig vom Verlauf der jeweiligen innerstaatlichen Zustimmungsverfahren.

Das DBA ist ein umfassendes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen, in Anlehnung an die Empfehlungen der OECD. Es ersetzt das bisherige Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über verschiedene Steuerfragen vom 22. Juni 1995, welches nur die Besteuerung gewisser Einkünfte regelt. Einzelheiten und der Abkommenstext werden zum Zeitpunkt der Unterzeichnung veröffentlicht.

Das DBA regelt neu auch die Besteuerung der AHV-Renten. Diese können ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, womit das DBA die zurzeit bestehende Doppelbesteuerung von AHV-Renten aus Liechtenstein beseitigt.

Bei den Grenzgängern behält der jeweilige Ansässigkeitsstaat wie bis anhin das Besteuerungsrecht. Die Regelung zur Grenzgängerbesteuerung basiert auf einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Verhandlungen und stellt eine ausgewogene Lösung dar.

Die Leistungen der beruflichen Vorsorge unterliegen der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Empfängers. Zur Berücksichtigung der früher nicht als Grenzgänger erwerbstätigen Rentner wird die Schweiz Liechtenstein eine jährliche Ausgleichszahlung von CHF 450‘000 leisten. Es wird noch zu regeln sein, wie dieser Betrag auf die betroffenen Gemeinwesen aufzuteilen ist.

Neu durch das DBA geregelt ist auch die Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Das DBA enthält für diese Einkünfte Lösungen, die mit jenen in anderen kürzlich von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen vergleichbar sind.


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Sektion Bilaterale Steuerfragen und Doppelbesteuerung,Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF
Tel. +41 58 462 71 29, dba@sif.admin.


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