Bundesrat genehmigt UNO-Übereinkommen über Transparenz

Bern, 28.01.2015 - Der Bundesrat hat am Mittwoch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren (UNO-Transparenzübereinkommen) genehmigt. Er hat das EJPD zusammen mit dem WBF beauftragt, bis Ende 2015 eine Botschaft zur Ratifikation des Übereinkommens auszuarbeiten.

Zum völkerrechtlichen Schutz von Auslandinvestitionen hat die Schweiz seit 1961 mehr als 120 bilaterale Investitionsschutzabkommen (ISA) abgeschlossen; 117 davon sind zurzeit in Kraft. Die meisten ISA gewähren dem Investor zur Durchsetzung der festgelegten Verpflichtungen ein direktes schiedsgerichtliches Klagerecht gegen den Gaststaat (sog. Investor-Staat-Schiedsverfahren). Dabei hat ein Investor in der Regel die Wahl zwischen einem Schiedsverfahren gemäss den Regeln des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) oder einem ad hoc Schiedsgericht, welches sich meistens nach der Schiedsordnung der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) richtet.

Obwohl in Investor-Staat-Schiedsverfahren ein Staat Verfahrenspartei ist, finden sie in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Zusammen mit der markanten Zunahme solcher Schiedsverfahren seit dem Jahr 2000 hat dies zu einer wachsenden Kritik an der Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit geführt. 

Die Schiedsverfahren der Öffentlichkeit zugänglich machen

Die UNCITRAL hat deshalb im Sommer 2013 Regeln zur Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren verabschiedet, welche am 1. April 2014 in Kraft getreten sind. Mit diesen Regeln sollen alle wesentlichen Verfahrensschritte sowie Anordnungen und Entscheide des Schiedsgerichts grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sofern dadurch nicht schützenswerte Interessen oder das Schiedsverfahren selbst gefährdet werden. Die Transparenzregeln werden aber in erster Linie nur auf UNCITRAL-Schiedsverfahren angewendet, die auf der Grundlage eines nach dem 31. März 2014 abgeschlossenen ISA geführt werden. Für Schiedsverfahren, die auf einem bereits früher abgeschlossenen ISA beruhen, werden die Transparenzregeln nur mit dem Einverständnis beider Parteien angewendet.

Das UNO-Transparenzübereinkommen will es den Staaten erleichtern, die UNCITRAL-Transparenzregeln auch auf Schiedsverfahren anzuwenden, die auf Grundlage eines vor dem 1. April 2014 abgeschlossenen ISA oder nach anderen Schiedsregeln als der UNCITRAL-Schiedsordnung geführt werden. Es verpflichtet die vertragsschliessenden Staaten grundsätzlich, die UNCITRAL-Transparenzregeln auf sämtliche Investor-Staat-Schiedsverfahren anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Transparenzregeln nicht nur bei UNCITRAL-Schiedsverfahren angewendet werden, sondern auch bei anderen Schiedsverfahren wie denjenigen des ICSID, sofern beide ISA-Parteien das UNO-Transparenzübereinkommen ratifiziert haben.

Das Transparenzübereinkommen setzt ein wichtiges Anliegen um, das in der investitionspolitischen Diskussion der letzten Jahre auch in der Schweiz wiederholt formuliert worden ist.


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