Verlängerung des ersten Nachprüfintervalls von Personenwagen und Motorrädern

Bern, 21.01.2015 - Personenwagen und Motorräder müssen periodisch überprüft werden. Da sie heute dank des technischen Fortschritts höheren Standards entsprechen als früher, hat der Bundesrat beschlossen, dass die erste periodische Nachprüfung künftig erst fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung erfolgen muss. Ausserdem werden die Vergabekriterien für Händlerkontrollschilder erweitert.

Personenwagen und Motorräder müssen künftig erst fünf Jahre, spätestens aber bis zum sechsten Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung beim Strassenverkehrsamt nachgeprüft werden. Damit trägt der Bundesrat dem technischen Fortschritt Rechnung. Die heute in Verkehr gebrachten Personenwagen und Motorräder weisen einen markant höheren Standard auf, als dies bei der Einführung der bestehenden Nachprüffristen vor rund 20 Jahren der Fall war. Das besagen sowohl die Mängellisten der Strassenverkehrsämter wie auch die Zahlen der Unfallstatistik. Gemäss den polizeilichen Daten sind Fahrzeugmängel in deutlich weniger als 1 % der Fälle die massgebliche Unfallursache. Durch die Verlängerung des ersten Nachprüfintervalls werden die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter entlastet.

Leichte Transportanhänger mit einem Gesamtgewicht bis höchstens 750 kg werden von der periodischen Nachprüfpflicht ganz befreit. Bei den mittelschweren Anhängern (Gesamtgewicht über 750 kg, aber nicht mehr als 3,5 Tonnen) werden das dritte und alle folgenden Prüfintervalle um ein Jahr gekürzt.

Es ist Aufgabe der Kantone, die zur Einhaltung der Prüfintervalle nötigen Massnahmen zu treffen, wie z. B. die notwendigen Prüfkapazitäten bereitzustellen oder die Kontrollen an private Prüfstellen auszulagern. Um den Kantonen dafür genug Zeit zu geben, treten diese Änderungen am 1. Februar 2017 in Kraft.

Mit den vom Bundesrat beschlossenen Änderungen werden zudem die weiterentwickelten technischen Anforderungen der EU an die Geräuschentwicklung von Motorrädern übernommen. Damit kann ab 2017 die Zulassung von Motorrädern verboten werden, die mit Systemen ausgerüstet sind, die nur dazu dienen, mehr Lärm zu erzeugen (sogenannte „Auspuffklappensteuerungen").

Eine weitere Neuerung wird bereits auf den 1. April 2015 in Kraft gesetzt. Diese betrifft die Erteilung von Kontrollschildern für Autohändler. Für die Anzahl Händlerschilder pro Betrieb wird neu auch die Zahl der verkauften leichten Motorwagen als Kriterium berücksichtigt. So können auch reine Autohändlerbetriebe mehrere Händlerschilder beziehen und mehreren Kaufinteressenten ein Fahrzeug für Probefahrten überlassen.


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