Bericht zur Branchenüblichkeit von Löhnen im Schienengüterverkehr veröffentlicht

Bern, 20.01.2015 - Die Gewerkschaft SEV hat 2014 beim BAV eine Anzeige gegen das Bahnunternehmen Crossrail eingereicht. Sie wirft Crossrail vor, die Vorschrift zu verletzen, wonach dem Personal branchenübliche Arbeitsbedingungen zu gewähren sind. Das BAV hat den Sachverhalt durch externe Spezialisten analysieren lassen und heute deren Bericht veröffentlicht. Über die Anzeige wird es später entscheiden.

Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ihren Sitz in der Schweiz haben, benötigen für das Fahren auf dem Schweizer Eisenbahnnetz eine Netzzugangsbewilligung. Gemäss Eisenbahngesetz ist deren Erteilung an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Unter anderem müssen Bahnunternehmen ihren Mitarbeitenden "branchenübliche Arbeitsbedingungen" gewähren. Im Auftrag des BAV haben Experten (Rechtsanwalt Kurt Moll gemeinsam mit dem Forschungs- und Beratungsbüro Ecoplan) die Tragweite dieser Bestimmung untersucht.

Der Expertenbericht ruft in Erinnerung, dass Bahnunternehmen mit Sitz in der EU, die kombinierten Güterverkehr in die oder durch die Schweiz (Import, Export, Transit) durchführen wollen, gemäss Landverkehrsabkommen keine schweizerische Netzzugangsbewilligung benötigen. Sie sind damit nicht an die schweizerischen Bestimmungen zur Branchenüblichkeit gebunden, müssen jedoch die Vorschriften zur Sicherheit im Bahnverkehr sowie zum Arbeitnehmerschutz einhalten (z.B. Arbeitszeitgesetz). Es ist ihnen zudem verboten, Transporte innerhalb der Schweiz auszuüben (so genannte Kabotage).

Der Bericht verweist zudem auf politische Entscheide: Der Bundesrat sah zwar beim Erlass der Vorschrift im Rahmen der Bahnreform 1 die Einhaltung "landesüblicher" Bedingungen vor. Das Parlament beschloss jedoch, es seien "branchenübliche" Bedingungen einzuhalten. Dies bedeutet, dass für den internationalen Schienengüterverkehr andere Bedingungen gelten können als im nationalen Verkehr. Das Parlament wollte eine systematische, aus dem Gesetz entstehende Benachteiligung der Unternehmen mit Sitz in der Schweiz vermeiden.

Das BAV wird den Bericht nun vertieft analysieren. Betreffend der SEV-Anzeige und dem Erlass einer Richtlinie zur Branchenüblichkeit der Arbeitsbedingungen im Schienengüterverkehr sind noch keine Entscheide gefallen. Dabei werden weitere Rahmenbedingungen wie die Pflicht zum Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen zu beachten sein.


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