Strafregister: Besserer Schutz dank Sonderprivatauszug

Bern, 19.11.2014 - Zusätzlich zum Strafregisterauszug für Privatpersonen kann ab dem neuen Jahr ein Sonderprivatauszug bestellt werden. Die notwendigen rechtlichen Anpassungen hat der Bundesrat auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Im Sonderprivatauszug sind Tätigkeitsverbote oder Kontakt- und Rayonverbote ersichtlich, die von einem Gericht in einem Strafurteil beschlossen wurden. Damit sollen insbesondere Minderjährige und besonders schutzbedürftige Personen vor Sexualstraftaten besser geschützt werden.

Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 2015 das Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot in Kraft gesetzt. Damit wird das heute geltende Berufsverbot zu einem umfassenden Tätigkeitsverbot ausgeweitet, das auch ausserberufliche Tätigkeiten erfasst. Mit der Schaffung eines Sonderprivatauszugs sollen Minderjährige sowie besonders schutzbedürftige Personen vor sexuellen Übergriffen und vor häuslicher Gewalt durch verurteilte Personen besser geschützt werden. Die notwendige Teilrevision der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung) hat der Bundesrat deshalb zeitgleich auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.

Im Sonderprivatauszug sind ausschliesslich die Urteile aufgeführt, die ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot enthalten. Diese Urteile bleiben - anders als im Strafregisterauszug für Privatpersonen - während der ganzen Dauer des Verbots sichtbar. Der Sonderprivatauszug hat den Vorteil, dass Bewerber nicht ihr ganzes strafrechtliches Vorleben offenlegen müssen, wenn dieses mit der gewünschten Tätigkeit in keinem Zusammenhang steht (z.B. Vorstrafen wegen Verkehrsdelikten).

Beschränkter Verwendungszweck

Der Sonderprivatauszug gibt darüber Auskunft, ob es einer bestimmten Person verboten ist, eine Tätigkeit mit Minderjährigen oder mit besonders schutzbedürftigen Personen auszuüben oder mit solchen Personen in Kontakt zu treten. Den Sonderprivatauszug kann daher nur bestellen, wer eine berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen oder zu anderen besonders schutzbedürftigen Personen ausübt. Zu denken ist beispielsweise an eine Anstellung als Lehrperson, an eine Vereinstätigkeit oder an eine Begleitung in einem Ferienlager. Diese Person muss deshalb mit der Bestellung des Sonderprivatauszugs ein sogenanntes Arbeitgeberformular einreichen. Darin bestätigt der Arbeitergeber oder der Verantwortliche eines Vereins oder einer Organisation, dass sich der Gesuchsteller auf eine entsprechende Tätigkeit bewirbt oder eine solche Tätigkeit bereits ausübt.

Das Formular kann auf der Webseite www.strafregister.admin.ch heruntergeladen werden. Wie der Strafregisterauszug für Privatpersonen kostet auch der Sonderprivatauszug 20 Franken und kann sowohl online als auch in einer Filiale der Schweizerischen Post bestellt werden.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48, media@bj.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
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Bundesamt für Justiz
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