EGMR verlangt Garantien vor der Überstellung einer afghanischen Familie nach Italien

Bern, 04.11.2014 - Die Überstellung einer achtköpfigen afghanischen Familie nach Italien, das gestützt auf die Dublin-Verordnung für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig ist, ist zulässig. Allerdings muss die Schweiz von Italien vorgängig Garantien für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholen. Dies hält die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in ihrem heute in Strassburg verkündeten Urteil mit 14:3 Stimmen fest. Das Bundesamt für Justiz (BJ), das die Schweizer Regierung vor dem EGMR vertritt, hat das Urteil mit Interesse zur Kenntnis genommen. Das Bundesamt für Migration (BFM) wird nun die italienischen Behörden um die geforderten Garantien ersuchen.

Die afghanische Familie war im November 2011 über Italien und Österreich in die Schweiz eingereist. Das BFM trat auf ihr Asylgesuch nicht ein und ordnete gemäss Dublin-Verordnung die Überstellung nach Italien an. Italien hatte seine Zuständigkeit für das Asylverfahren ausdrücklich anerkannt und eine den Bedürfnissen der Familie entsprechende Unterbringung zugesagt. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Wegweisung bestätigt hatte, reichte die afghanische Familie am 10. Mai 2012 beim EGMR eine Beschwerde wegen Verletzung des Verbots der Folter (Art. 3), des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8) und des Rechts auf wirksame Beschwerde (Art. 13) ein. Der EGMR erteilte der Beschwerde aufschiebende Wirkung und wies die Schweizer Behörden an, die afghanische Familie für die Dauer des Verfahrens nicht nach Italien zu überstellen.

Die zuständige Kammer des EGMR gab am 24. September 2013 den Fall zur Beurteilung an die Grosse Kammer ab. Die Abgabe eines Falles an die Grosse Kammer ist möglich, wenn der Fall eine schwerwiegende Frage der Auslegung der EMRK aufwirft oder die Entscheidung von einem früheren Urteil des EGMR abweichen kann. Die Grosse Kammer hat nun festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorgängig von Italien Garantien für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt. : In den beiden anderen Punkten wies die Grosse Kammer die Beschwerde als unzulässig ab.

Das Urteil der Grossen Kammer weicht von den bisherigen Urteilen des EGMR insofern ab, als bisher in vergleichbaren Fällen alle Beschwerden gegen Überstellungen nach Italien gemäss Dublin-Verordnung als unzulässig abgewiesen und keine Abgabe von Garantien gefordert wurden. Die Schweizer Behörden werden das Urteil analysieren und prüfen, welche Massnahmen bei Überstellungen von Familien gestützt auf die Dubliner-Verordnung getroffen werden müssen, um eine mit der EMRK konforme Überstellung zu gewährleisten.


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