Bundesrat eröffnet Vernehmlassung über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch auf Anfrage

Bern, 22.10.2014 - Der Bundesrat hat heute das Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) eröffnet. Das Gesetz soll der Schweiz eine rasche Anpassung ihrer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die den internationalen Standard zum Informationsaustausch auf Anfrage noch nicht erfüllen, erlauben. Die Vernehmlassung dauert bis zum 5. Februar 2015.

Der Bundesrat hatte das Eidgenössische Finanzdepartement am 19. Februar 2014 mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Vorlage beauftragt. Der GASI-Gesetzesentwurf sieht die einseitige Anwendung der Bestimmung von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens auf alle DBA vor, die noch nicht dem genannten internationalen Standard genügen. Er reiht sich in die bisherigen Bestrebungen des Bundesrates ein, zur Umsetzung der Empfehlung des Global Forum ein dichtes Netz von Informationsaustauschabkommen zu schaffen. Zu diesen Bestrebungen gehören unter anderem die bilaterale Neuverhandlung der bestehenden DBA, der Abschluss von neuen DBA und von Steuerinformationsabkommen (Tax Information Exchange Agreements; TIEA) oder die am 15. Oktober 2013 erfolgte Unterzeichnung des multilateralen Übereinkommens der OECD und des Europarats zur Amtshilfe in Steuersachen. Alle diese Massnahmen entsprechen der Strategie des Bundesrates für einen wettbewerbsfähigen und entsprechend dem internationalen Standard steuerlich konformen Finanzplatz.

Die Schweiz hat einen Grossteil ihres DBA-Netzes bereits revidiert und 7 TIEA unterzeichnet. Obwohl 38 dieser revidierten Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft sind, verbleibt eine gewisse Anzahl, die dem OECD-Standard noch nicht genügen und auf die das neue Gesetz  Anwendung finden würde. Würde es heute in Kraft treten, wären 69 Staaten oder Territorien davon betroffen. Bei Inkrafttreten des Gesetzes dürfte diese Zahl jedoch tiefer liegen.

Die einseitige Anwendung erfolgt unter der Wahrung der Grundsätze der Reziprozität und der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen. Das bedeutet konkret, dass die Schweiz weiterhin kein Ersuchen beantworten wird, wenn der ersuchende Staat nicht in der Lage ist, Anfragen aus der Schweiz gemäss dem OECD-Standard zu beantworten und die Datenschutzvorschriften sowie das Spezialitätsprinzip einzuhalten. Das vorgeschlagene Dispositiv ist eine Übergangsmassnahme. Sobald Staaten oder Territorien mit der Schweiz Informationen auf der Grundlage eines standardkonformen DBA oder eines anderen internationalen Abkommens auf Ersuchen austauschen können, wird das GASI auf die betreffenden Staaten oder Territorien keine Anwendung mehr finden. Es wird aufgehoben, sobald alle betroffenen Staaten und Territorien durch ein Abkommen erfasst sind, das den von der OECD anerkannten internationalen Standard vorsieht. Die einseitige Anwendung betrifft nur den Informationsaustausch auf Anfrage und sieht keinen spontanen oder automatischen Informationsaustausch vor.

Schliesslich ist die GASI-Vorlage im Sinne der Motion 13.4269 von Nationalrat Ruedi Noser (FDP/ZH). Auch andere Staaten wie Belgien oder Singapur haben einseitige Massnahmen eingeführt, um ihr DBA-Netz gemäss Empfehlungen des Global Forum anzupassen.


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