DNA-Profile für die Strafverfolgung: Verordnungsrecht wird aktualisiert

Bern, 22.10.2014 - Vor bald 15 Jahren wurde der Abgleich von DNA-Profilen für die Täteridentifikation durch die Strafverfolgungsbehörden eingeführt. Heute ist die Strafverfolgung ohne die effiziente und zuverlässige Unterstützung durch dieses Instrument undenkbar. Der Bundesrat hat am Mittwoch mit einer Teilrevision der DNA-Profil-Verordnung die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass diese kriminaltechnische Unterstützung auch künftig auf dem neuesten technischen Stand erfolgen kann. Gleichzeitig dazu hat die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), Simonetta Sommaruga, die Totalrevision der DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD genehmigt.

Das Bundesamt für Polizei (fedpol) betreibt seit dem Jahr 2000 auf nationaler Ebene das DNA-Profil-Informationssystem. Das System ist ein unverzichtbares Instrument der Strafverfolgungsbehörden, um Straftäter zu identifizieren und Tatzusammenhänge zu erkennen. Die Profile stammen entweder aus der erkennungsdienstlichen Erfassung einer Person oder von Spuren, die ein zunächst unbekannter Spurengeber am Tatort oder beispielsweise an einem Tatinstrument  zurückgelassen hat. Mit der Anpassung der beiden Verordnungen werden die technologische Entwicklung im Bereich der DNA-Verarbeitung sowie Verbesserungen bei den Laborprozessen berücksichtigt. 

DNA-Neuerungen der DNA-Profil-Verordnung
Gemäss der revidierten DNA-Profil-Verordnung muss künftig neben dem Leiter oder der Leiterin eines DNA-Analyselabors auch der stellvertretende Leiter oder die stellvertretende Leiterin über den Titel "Forensischer Genetiker/Forensische Genetikerin" der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) verfügen. Weitere Änderungen der Verordnung sind aufgrund des technisch-wissenschaftlichen Fortschrittes notwendig geworden. So wird neu berücksichtigt, dass die Geräte zur Analyse einer Spur immer leistungsfähiger werden. Das biologische Material einer Tatortspur muss deshalb künftig nicht mehr nur während 5, sondern während 15 Jahren im Labor aufbewahrt werden. So erhält die Strafverfolgung die Möglichkeit, eine Spur, aus der sich nach aktueller Technik noch kein brauchbares DNA-Profil erstellen lässt, zu einem späteren Zeitpunkt erneut analysieren zu können, falls dannzumal verfeinerte Analysemethoden zur Verfügung stehen.

Die Verordnung regelt neu auch den Abgleich im DNA-Informationssystem von sogenannten  DNA-Teilprofilen. Solche Profile stammen aus Spurenmaterial, das von geringer Qualität oder nur in minimalen Mengen vorhanden ist (sog. degradierte DNA). Bei einem solchen Profil können nicht alle im Prozess definierten Genorte (Loci) analysiert werden. Sein Abgleich im Informationssystem führt deshalb nicht zu einem eindeutigen Treffer. Das Resultat des Abgleichs kann den Ermittlungsbehörden aber Hinweise auf einen eingeschränkten Kreis von tatverdächtigen Personen geben. Diese Hinweise sind durch Nachforschungen und Beweiserhebungen bei den betroffenen Personen, also durch "klassische" Polizeiarbeit, zu bestätigen oder aber zu verwerfen.

DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD
Noch stärker als bei der DNA-Profil-Verordnung prägen technisch-wissenschaftliche Aspekte die Totalrevision der DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD. Der Bereich der DNA-Analyse unterliegt raschen Neuentwicklungen bezüglich molekulargenetischer Methoden und technischer Verfahren. Die Neufassung der Verordnung berücksichtigt dies dahingehend, dass sie bezüglich des Analyseprozesses vor allem inhaltliche Vorgaben festlegt. Dazu gehört etwa die Anzahl der Loci, die zu analysieren sind, oder die Verpflichtung, die Analysen jeweils doppelt durchzuführen. Bei den Methoden und Verfahren lässt sie hingegen den Analyselabors den erforderlichen Handlungsspielraum, um technische Neuerungen einzusetzen. Zusätzlich werden einzelne Normierungen präzisiert und Lücken geschlossen.

Die Teilrevision der DNA-Profil-Verordnung und die Totalrevision der DNA-Analyselabor-Verordnung treten beide auf den 1. Januar 2015 in Kraft.


Adresse für Rückfragen

Christian Linsi, wiss. Mitarbeiter Rechtsdienst fedpol, Tel. +41 58 464 90 14



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Der Bundesrat
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