Anpassung der Kriegsmaterialverordnung

Bern, 19.09.2014 - Der Bundesrat hat am 19. September 2014 eine Anpassung der Bewilligungskriterien für Kriegsmaterialausfuhren beschlossen. Ziel dieser Änderung ist es, die regulatorische Benachteiligung der Schweizer Sicherheitsindustrie im Vergleich mit dem europäischen Ausland zu reduzieren. Anlass dazu gab eine Motion der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerats. Die Inkraftsetzung der revidierten Bestimmungen erfolgt am 1. November 2014.

Die Motion der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates vom 25. Juni 2013 "Benachteiligung der Schweizer Sicherheitsindustrie beseitigen" (13.3662) wurde am 6. März 2014 an den Bundesrat überwiesen. Sie will dem Bundesrat einen grösseren Handlungsspielraum bei der Bewilligung von Ausfuhrgesuchen für Kriegsmaterial einräumen. Dieser soll damit im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung neben den aussenpolitischen Grundsätzen und den internationalen Verpflichtungen der Schweiz auch wirtschaftliche und sicherheitspolitische Erwägungen in seine Beurteilung miteinfliessen lassen können. Die Motion enthält zu diesem Zweck einen ausformulierten Entwurf, der eine Anpassung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis d Kriegsmaterialverordnung (KMV) vorsieht.

In seiner Stellungnahme zur Motion unterstützte der Bundesrat das Anliegen der Motionärin, vertrat jedoch die Meinung, dass dieses mit einer weniger weitreichenden Anpassung am Verordnungstext umgesetzt werden könne. Ausserdem hielt er fest, dass  der Menschenrechtsschutz und die humanitäre Tradition der Schweiz keinesfalls preisgegeben werden dürfen.

Die vom Bundesrat beschlossene Verordnungsanpassung betrifft einerseits Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b KMV, welcher Ausfuhren nach Ländern untersagt, in denen die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt werden. Andererseits erfolgt damit eine Änderung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c KMV, der Kriegsmaterialexporte nach Länder verbietet, die auf der OECD-Liste der wirtschaftlich am wenigsten entwickelten Empfängerstaaten öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind.

Aufgrund dieser Verordnungsänderungen können Ausfuhrgesuche gestützt auf eine Einzelfallprüfung genehmigt werden, sofern ein geringes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verwendet wird. Anders als bisher soll also die Eignung des auszuführenden Kriegsmaterials für die Begehung von Menschenrechtsverletzungen mitberücksichtigt werden. Dies sieht beispielsweise auch der Gemeinsame Standpunkt des Rates der EU zur Ausfuhrkontrolle von Militärgütern vor. Bei Gesuchen für die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Empfängerstaaten öffentlicher Entwicklungshilfe ist insbesondere zu prüfen, ob diese auf der OECD-Liste der wirtschaftlich am wenigsten entwickelten Staaten aufgeführt sind. Gegebenenfalls können Sicherheitsbedürfnisse der Empfängerstaaten oder andere wichtige Interessen eine Ausfuhr legitimieren.

Schliesslich wurde in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben d und e KMV der Legaldefinition von Artikel 5 Kriegsmaterialgesetz folgend der Begriff "Waffe" durch "Kriegsmaterial" ersetzt. Es handelt sich dabei um eine rein redaktionelle Anpassung ohne Auswirkungen auf die Bewilligungspraxis.

Die durch den Bundesrat verabschiedete Anpassung der Kriegsmaterialverordnung ermöglicht eine Umsetzung des Kernanliegens der Motion 13.3662, indem sie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kriegsmaterialausfuhr verbessert. Gleichzeitig wird die Kohärenz mit der schweizerischen Aussen- und Menschenrechtspolitik weiterhin sichergestellt. Die revidierte Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.


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