Bahnübergänge: Bundesrat strebt möglichst rasche Sanierung an

Bern, 19.09.2014 - Der Bundesrat hat heute die Vorschriften zur Sanierung der Bahnübergänge angepasst. Da die bisherige Sanierungsfrist von Ende 2014 trotz grosser Anstrengungen nicht in allen Fällen eingehalten werden kann, werden die Bahnen neu dazu verpflichtet, bis Ende 2014 vollständige Gesuche für die noch pendenten Übergänge einzureichen. Zudem müssen sie diese innerhalb eines Jahres nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids sanieren. Damit kann der nötige Druck für die Sanierung der Bahnübergänge und damit für mehr Sicherheit im Eisenbahnverkehr aufrechterhalten werden.

Bahnübergänge, welche die Sicherheitsvorschriften nicht erfüllen, mussten gemäss den alten Vorschriften der Eisenbahnverordnung (EBV) bis Ende 2014 aufgehoben oder so mit Signalen ausgerüstet werden, dass sie sicher befahren und betreten werden können. Die entsprechenden Sanierungsarbeiten sind seit längerer Zeit im Gang. Sie werden durch das Bundesamt für Verkehr (BAV) begleitet. Ziel ist es, die Zahl der Unfälle im Eisenbahnbereich weiter zu senken.

Trotz der grossen Anstrengungen aller Beteiligten ist absehbar, dass mehrere hundert Bahnübergänge nicht innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist bis Ende 2014 saniert werden können. Dies ist auf Einsprachen gegen die Projekte sowie Beschwerden zurückzuführen, die beim Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht gegen die Baubewilligungsentscheide eingereicht wurden. Ein weiterer Grund sind Ressourcenprobleme bei den betroffenen Bahnunternehmen und Lieferanten.

Aus diesem Grund hat der Bundesrat die entsprechenden Vorschriften per 1. November 2014 angepasst. Neu müssen die Bahnen für nicht verordnungskonforme Bahnübergänge bis Ende 2014 ein vollständiges Gesuch um Aufhebung oder Anpassung bei der zuständigen Behörde einreichen. Dabei kann es sich in Anwendung der jeweiligen Vorschriften um eine kommunale, kantonale oder um eine Behörde des Bundes handeln. Innerhalb eines Jahres nach Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung muss die Sanierung abgeschlossen sein. Zudem werden die Bahnunternehmen verpflichtet, an Bahnübergängen mit ungenügenden Sichtverhältnissen Übergangsmassnahmen zu prüfen und umzusetzen, bis diese saniert sind.

Die Anpassungen stiessen in der Anhörung bei Kantonen und Branche auf ein positives Echo. Sie erlauben es, den Druck für die Sanierung der Bahnübergänge und damit zu Gunsten der Sicherheit aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig kann den Terminverzögerungen Rechnung getragen werden, welche die Bahnen aufgrund hängiger Einsprachen und Beschwerden oder wegen Ressourcenproblemen bei Lieferanten nicht beeinflussen können.


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