Bundesrat klärt die steuerliche Behandlung von Bussen

Bern, 12.09.2014 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung einen Bericht über die steuerliche Behandlung von Bussen verabschiedet. Bussen haben einen Strafcharakter und können nicht von den Steuern abgezogen werden. Gleiches gilt für finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafcharakter. In Abzug gebracht werden können jedoch gewinnabschöpfende Sanktionen, die einen widerrechtlich erwirtschafteten und steuerbaren Gewinn abschöpfen. Der Bundesrat erfüllt mit dem Bericht das von Nationalrat überwiesene Postulat Leutenegger-Oberholzer (14.3087).

Weder Privatpersonen noch Unternehmen können Steuerbussen abziehen. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Gesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund und Kantonen (StHG). Auch übrige Bussen stellen nach Auffassung des Bundesrates keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und können somit nicht von der Bemessungsgrundlage des steuerbaren Gewinns abgezogen werden. Die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit solcher Bussen würde die Strafwirkung der Bussen verringern. Die daraus folgende Steuerminderung müsste von den Steuerzahlenden indirekt mitgetragen werden, was gemäss Bundesrat nicht dem Zweck einer Busse entspricht. Dasselbe gilt für finanzielle Verwaltungssanktionen soweit sie zu Strafzwecken verhängt werden.

Demgegenüber können Gewinnabschöpfungen von den Steuern abgezogen werden. Da sie keinen Strafzweck verfolgen, stellen sie einen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Die steuerliche Behandlung von Bussen, finanziellen Verwaltungssanktionen und Gewinnabschöpfungen ist im geltenden Recht nicht ausdrücklich geregelt. Es kann nur durch Rechtsauslegung festgestellt werden, ob ein geschäftsmässig begründeter Aufwand vorliegt oder nicht. Der Bundesrat erachtet es daher als denkbar, klärende Bestimmungen in das DBG und das StHG aufzunehmen.

Der Bericht nimmt auch Bezug auf die Fragen der Beweislast und der Anerkennung von Rückstellungen.

Fragen im internationalen Zusammenhang  

Der Bericht äussert sich auch zu Bussen, finanziellen Verwaltungssanktionen und gewinnabschöpfenden Sanktionen, die gegen ein Schweizer Unternehmen mit Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft im Ausland ausgesprochen werden können. In diesem Zusammenhang muss jeweils geprüft werden, ob es sich um eine Busse, eine finanzielle Verwaltungssanktion oder um eine Gewinnabschöpfung handelt, an wen sich die Gewinnabschöpfung richtet und wo der abzuschöpfende Gewinn versteuert wurde. Bussen sind auch im internationalen Zusammenhang steuerlich nicht abziehbar. Die gleichen Fragen stellen sich auch im Rahmen einer aussergerichtlichen Einigung, die an Stelle eines Strafverfahrens tritt.

Begriffe

Bussen: Bussen sind finanziellen Sanktionen, welche das Strafrecht als Sühne für das schuldhafte Begehen einer Straftat vorsieht (Ordnungsbussen, Bussen, Geldstrafen).

Gewinnabschöpfende Sanktionen: Sie bezwecken die Korrektur eines wirtschaftlichen Vorteils, der durch ein unzulässiges Verhalten erzielt wurde. Sie zielen somit auf eine Wiederherstellung des Zustandes bei korrektem Verhalten und nicht auf eine Bestrafung ab.

Finanzielle Verwaltungssanktionen: Sie können sowohl den Charakter einer Busse als auch den Charakter einer Gewinnabschöpfung aufweisen.

Geschäftsmässig begründeter Aufwand: Kosten, die zur Erzielung des Bruttogewinns notwendig sind. Der Begriff betrifft ausschliesslich geschäftliche, d.h. auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeiten. Weder das DBG noch das StHG enthalten eine Definition des Begriffs. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungenzählen lediglich exemplarisch einige der geschäftsmässig begründete Aufwände auf. Ob Verwaltungssanktionen und Gewinnabschöpfungen geschäftsmässig begründet sind, ist nicht ausdrücklich geregelt und ist auf dem Weg der Rechtauslegung zu ermitteln.


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