Tierversuchsstatistik 2013: abnehmende Tendenz beim Einsatz von Tieren in Versuchen

Bern, 26.06.2014 - Im Jahr 2013 ist die Zahl der in Tierversuchen verwendeten Tiere gegenüber 2012 um 2,7 % auf 590‘245 gesunken. Die neu erteilten Bewilligungen hingegen haben um 29 % auf 1213 Bewilligungen zugenommen. Für Versuche im Bereich von Kosmetika oder Tabakwaren wurden keine Tiere verwendet.

2013 ist die Zahl der in Tierversuchen verwendeten Tiere wie schon im Vorjahr gesunken. Bei 80,4 % der Tiere handelte es sich um Labornagetiere wie Mäuse, Ratten, Hamster oder Meerschweinchen. Vögel, insbesondere Geflügel, wurden in 10,9 % der Fälle eingesetzt und zwar im Rahmen von Fütterungsversuchen und Studien zur tiergerechten Haltung. Weiter wurden Fische (3,1 %), verschiedene Haus- und Nutztierarten, Kaninchen, Amphibien, Primaten und andere Säugetiere verwendet.

Knapp die Hälfte der Versuchstiere wurde 2013 an Hochschulen und Spitälern eingesetzt (320‘389 von 590‘245). Im Vergleich zu 2012 waren dies 8 % mehr Tiere. In der Grundlagenforschung war die Zahl der verwendeten Versuchstiere leicht steigend, während in den anderen Sektoren ein Rückgang festzustellen ist. In der Industrieforschung nahm die Anzahl Versuchstiere um 15,2 % ab.

Die Belastungen für die Versuchstiere sind in 4 Schweregrade - von 0 bis 3 - klassiert. Bei Tierversuchen mit Schweregrad 0, zum Beispiel Fütterungs- oder Haltungsversuchen, werden die Tiere nicht belastet. Umgekehrt sind Tierversuche mit Schweregrad 3 sehr belastend. 2013 entsprachen 76,9 % der durchgeführten Tierversuche einem Schweregrad 0 oder 1. Einem Schweregrad 2 entsprachen 21,2 % und nur 1,9 % einem Schweregrad 3.

Erstmals wurden im Jahr 2013 auch die in Versuchstierhaltungen gezüchteten und zu Tierversuchszwecken importierten Tiere erfasst und in einer Übersichtstabelle zusammengestellt. Diese Übersicht kann mit weiteren Informationen und der ausführlichen, interaktiven Tierversuchsstatistik  auf der Website des BLV abgerufen werden unter www.blv.admin.ch.

Die Schweizer Tierschutzgesetzgebung (TschG) ist weltweit eine der fortschrittlichsten. Auch die Tierversuche sind darin geregelt (Art. 17 - 20, TschG). Für sämtliche Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken ist bei den kantonalen Behörden ein Gesuch einzureichen. Darin müssen die Forschenden begründen und belegen, dass die Vorteile, welche die Gesellschaft aus den Tierversuchen zieht, das Leiden der Versuchstiere überwiegen (Güterabwägung). Sie müssen zudem aufzeigen, dass zum beantragten Tierversuch keine Alternativmethoden bekannt sind. Die Gesuche werden von einer kantonalen Tierversuchskommission beurteilt, die aus Fachspezialisten und Vertretern von Tierschutzorganisationen besteht. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat die Oberaufsicht und ein Beschwerderecht gegen die kantonalen Bewilligungen (Art. 25 und 40, TSchG).


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