Botschaft zur allgemeinen Volksinitiative verabschiedet

Bern, 31.05.2006 - Der Bundesrat hat die Botschaft über eine Volksrechtsreform verabschiedet. Es geht um die Einführung der allgemeinen Volksinitiative, wie sie Volk und Stände am 9. Februar 2003 beschlossen hatten. Dieses neue Recht erlaubt es, nicht nur Änderungen der Bundesverfassung anzuregen, sondern auch Gesetzesänderungen. Ziel des Bundesrats ist es, die allgemeine Volksinitiative in ihrer Anwendung einfach, überblickbar und ver-ständlich auszugestalten.

Verlangt eine allgemeine Volksinitiative eine Gesetzesänderung oder ein neues Bun-desgesetz, kann ihr das Parlament einen Gegenentwurf gegenüberstellen, wenn es mit dem Begehren (mit Vorbehalten) einverstanden ist. In diesem Fall findet obligatorisch eine Volksabstimmung (ohne Ständemehr) statt. Ist das Parlament mit der allgemeinen Volksinitiative ohne Einschränkungen einverstanden und verzichtet es auf einen Gegenentwurf, untersteht die Vorlage nur dem fakultativen Referendum; das heisst, sie wird dem Stimmvolk nur dann unterbreitet, wenn das Referendum zu Stande kommt.

Verfassungsänderungen aufgrund einer allgemeinen Volksinitiative unterstehen weiterhin dem obligatorischen Referendum (mit Volks- und Ständemehr). Das Parlament kann der Verfassungsänderung einen Gegenentwurf gegenüberstellen, wenn es dem Anliegen der Volksinitiative nur mit Vorbehalten zustimmt. In dem Fall werden beide Entwürfe Volk und Ständen unterbreitet, und zwar mit der Grundsatzfrage zu beiden Verfassungsentwürfen und einer Stichfrage.

Die Bundesverfassung verlangt vom Gesetzgeber, weiterführende Bestimmungen zu erlassen, die verhindern, dass eine vom Volk angenommene allgemeine Volksinitiative infolge Uneinigkeit der Räte nicht umgesetzt werden kann. Erachtet das Initiativkomitee die Umsetzung einer allgemeinen Volksinitiative als mangelhaft, kann es neu das Bundesgericht anrufen.

Weitere Änderungen der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, die der Bundesrat mit seiner Botschaft verabschiedet hat, betreffen die schrittweise Ermögli-chung der elektronischen Stimmabgabe, die kantonsweise Zusammenführung der Stimmregister der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die Präzisierung der Stimmabgabe durch Stellvertretung, die Beschränkung der Wahlanleitung der Bundeskanzlei auf das Proporzwahlsystem, die Ermächtigung von Kantonen mit Majorzsystem, bei stillen Wahlen die Wahlmöglichkeiten zu begrenzen, sowie den Schutz vor Verweisen auf Internet-Links zu rechtswidrigen Seiten in amtlichen Ab-stimmungsinformationen.


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