Gewässerraum im Landwirtschaftsgebiet: Bund und Kantone legen Vorgehen fest

Bern, 20.05.2014 - Bis Ende 2018 müssen die Kantone entlang von Gewässern Gebiete festlegen, die dem Gewässer- und Hochwasserschutz dienen. Nachdem 2013 bereits das Merkblatt zum „dicht überbauten Gebiet“ verabschiedet werden konnte, haben die Bundesämter für Umwelt (BAFU), Landwirtschaft (BLW) und Raumentwicklung (ARE), die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) sowie die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren (LDK) nun das Merkblatt „Gewässerraum und Landwirtschaft“ erarbeitet.

Gemäss der Revision des Gewässerschutzgesetzes vom 1. Januar 2011 soll entlang von Seen, Flüssen und Bächen ein Gewässerraum ausgeschieden werden. Damit sollen die natürlichen Funktionen der Gewässer erhalten, der Hochwasserschutz gewährleistet und die Gewässernutzung langfristig ermöglicht werden. Die Gewässerräume sind extensiv zu gestalten und zu bewirtschaften (Art. 36a Abs. 3 GSchG). Deshalb sind im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen zugelassen und die Bewirtschaftung der Flächen unterliegt strengen Vorgaben. Die Einzelheiten sind in der Gewässerschutzverordnung festgelegt und gelten seit 01.06.2011.

Mit Blick auf einen landesweit harmonisierten Vollzug haben Bund und Kantone das Merkblatt "Gewässerraum und Landwirtschaft" erarbeitet. Es gewährleistet eine einheitliche Auslegung von Gesetz und Verordnung. Es verdeutlicht die Regeln zur Ausscheidung des Gewässerraumes, zur Harmonisierung der Abstandsvorschriften, zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Gewässerraums, zum Umgang mit Dauerkulturen sowie landwirtschaftlichen Anlagen im Gewässerraum und nimmt den Lösungsansatz des Bundesrates zu den Fruchtfolgeflächen auf.

Die Kantone stehen hinter der Kompromisslösung, welche die Fruchtfolgeflächen im rund 20‘000 ha grossen Gewässerraum als Potenzial weiterhin anerkennt und damit sowohl der wirtschaftlichen Landesversorgung als auch dem Gewässerschutz gerecht wird. Aus Sicht der Kantone soll dieser Kompromiss auf Verordnungsstufe festgeschrieben werden.

Die Bestimmungen zum Gewässerraum können anhand des Merkblatts nun landesweit einheitlich vollzogen werden. Die Kantone haben bis Ende 2018 Zeit, die Ausscheidung des Gewässerraums zu vollziehen. Er ist in der kantonalen Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Auch der Bund ist in dieser Zeit noch gefordert. Es gilt die im Merkblatt "Gewässerraum und Landwirtschaft" gemeinsam erarbeitete Auslegung von Gesetz und Verordnung mitzutragen und den Vollzug zu unterstützen.


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