Erosionsschutz: Anpassungen bei den ÖLN-Bestimmungen

Bern, 15.05.2014 - Mit der Agrarpolitik 2014 - 2017 treten auf 2015 neue Bestimmungen beim ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) in Kraft. So gilt u.a. bereits das erstmalige Auftreten von Erosion als Verstoss gegen die ÖLN-Richtlinien. Dies hat bei den bäuerlichen Organisationen Unverständnis und Verunsicherung ausgelöst. Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW ist deshalb auf Vertreter des Schweizer Bauernverbands und verschiedene Produzentenorganisationen zugegangen. Konstruktive Diskussionen haben statt gefunden. Das BLW anerkennt, dass die neue Regelung in der Praxis nicht einfach umsetzbar ist und ist zu Anpassungen bereit: Bis Ende 2016 erfolgen keine Beitragskürzungen aufgrund der neuen Regelung zur Erosion. Die Zeit wird genutzt um praxisrelevante Erfahrungen zu sammeln und wo nötig Anpassungen der Regelung zu erarbeiten. Vertreter der Branchen werden in die Arbeiten einbezogen.

Erosion ist eine grosse Gefahr für die Bodenfruchtbarkeit. Entsprechend gelten in der Umweltgesetzgebung und im ÖLN bereits seit längerer Zeit Regeln bezüglich der maximal tolerierbaren Erosion. Die Umsetzung dieser Regeln in der Praxis hat sich jedoch nicht überall als genügend erwiesen. Substantielle Erosion tritt immer noch auf, ohne dass die kantonalen Vollzugsstellen eine griffige Handhabe für Gegenmassnahmen haben.

Mit der Agrarpolitik 2014-2017 treten per 2015 erweiterte vollzugsrelevante Bestimmungen im ÖLN in Kraft: Neu gilt dann bereits das erstmalige Auftreten von relevanter, bewirtschaftungsbedingter Erosion als Verstoss. Relevant ist ein Bodenabtrag, wenn mehr als 2 t/ha erodiert werden. Dies ist im Feld gut sichtbar. Bewirtschaftungsbedingt ist Erosion, wenn sie weder ausschliesslich naturbedingt noch ausschliesslich infrastrukturbedingt ist oder auf eine Kombination dieser beiden Ursachen zurückzuführen ist.

Beim Auftreten von relevanter Erosion, die weder auf Infrastrukturmängel noch aussergewöhnliche Niederschläge zurückzuführen ist, erfolgt jedoch nicht automatisch eine Kürzung der Direktzahlungen. Kann der Bewirtschafter zeigen, dass spezifische Massnahmen gegen Erosion auf der betroffenen Parzelle ergriffen wurden, wird auf eine Kürzung verzichtet. Die Beurteilung, ob auf der betreffenden Parzelle genügend Massnahmen ergriffen worden sind, erfolgt an Hand des Beurteilungsformulars der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft, Modul Bodenschutz. Es müssen dabei mindestens 4 Punkte erreicht werden.

Die Produzentenorganisationen machten geltend, dass diese neuen Bestimmungen in der Praxis nicht umsetzbar seien und zwingend angepasst werden müssten. Sie befürchten hohe Kosten für die Landwirtschaft und eine Verdrängung des Anbaus einzelner Kulturen aus gefährdeten Gebieten. In der Folge wurden gemeinsame Lösungen gesucht und deren Praxisrelevanz anhand realer Betriebssituationen überprüft.

Es wurde festgestellt, dass beide Seiten das gemeinsame Ziel verfolgen, den Boden optimal vor Erosion zu schützen. Verschiedene Fragen und Kritikpunkte konnten geklärt und das gemeinsame Verständnis verbessert werden. Wichtig ist beispielsweise, dass das Beurteilungsformular der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft nur im konkreten Erosionsfall ausgefüllt werden muss. Auf Flächen, die nicht erosionsgefährdet sind, ist keine Anpassung der Bewirtschaftung nötig. Wichtig ist weiter die Klärung, dass ein naturbedingtes Erosionsereignis nicht nur bei Extremniederschlägen der Stufe 4 gemäss MeteoSchweiz vorkommen kann, sondern auch unter anderen ausserordentlichen Bedingungen, beispielweise bei bereits vorher stark durchnässten oder extrem trockenen Böden. In all diesen Fällen wird die Bewirtschaftung nicht beurteilt und entsprechend keine Kürzung ausgesprochen. Zudem soll das Beurteilungsformular in einigen Punkten präzisiert und ergänzt werden.

Als Ergebnis des Dialogs haben sich die Beteiligten auf folgendes weitere Vorgehen geeinigt:

  • Keine Direktzahlungskürzungen 2015 und 2016: Es wird vom BLW anerkannt, dass die Umsetzung der neuen Bestimmungen eine grosse Herausforderung für die Landwirtschaft bedeutet. In den Jahren 2015 und 2016 erfolgt keine Kürzung der Direktzahlungen aufgrund der neuen Regelung. Die beiden Jahre werden genutzt, um deren Umsetzbarkeit im Vollzug zu prüfen und den Landwirten Zeit zu geben, ihre Bewirtschaftung wo nötig anzupassen. Dies wird in den Kürzungsvorgaben im Rahmen der Anpassung der Direktzahlungsverordnung im Herbst 2014 festgehalten. Die Anhörung findet vom 12. Mai bis 4. Juli 2014 statt.
  • Überarbeitung des Beurteilungsformulars: Das Beurteilungsformular in der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft weist - wie bereits festgestellt werden konnte - für die Praxis gewisse Mängel auf. Beispielsweise sollten einzelne Massnahmen zur Verhinderung von Erosion mehr Gewicht erhalten. Auf der Basis der in den Jahren 2015 und 2016 gemachten Erfahrungen wird das Beurteilungsformular angepasst.
  • Einsetzen einer Arbeitsgruppe: Eine Arbeitsgruppe soll konkrete Anpassungsvorschläge des Beurteilungsformulars erarbeiten. Die Produzentenvertreter werden in dieser Arbeitsgruppe vertreten sein. Noch vor dem Sommer 2014 wird diese ein erstes Mal zusammentreffen und definieren, wie die Erfahrungen aus dem Vollzug der neuen Regelung gesammelt und ausgewertet werden können.
  • Erhöhtes Engagement der Produzenten: Die Produzentenorganisationen engagieren sich aktiv und verstärkt im Bereich Erosionsschutz. Möglichkeiten sollen geprüft werden, ein Ressourcenprogrammen „Bodenschutz" gemäss Landwirtschaftsgesetz Art. 77a/b zu lancieren.


Adresse für Rückfragen

Samuel Vogel, Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Fachbereich Agrarumweltsysteme und Nährstoffe, Tel. +41 31 324 33 37
Anton Candinas, Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Fachbereich Agrarumweltsysteme und Nährstoffe, Tel. +41 31 322 70 64


Herausgeber

Bundesamt für Landwirtschaft
http://www.blw.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-52972.html