Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban

Bern, 23.05.2006 - Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 16. Mai 2006 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban geändert. Diese Anpassungen stehen im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und treten am 23. Mai 2006 in Kraft.

Die Namen von 9 natürlichen Personen wurden neu in den Teil C (Liste der natürlichen Personen, welche mit der «Al-Qaïda» in Verbindung gebracht werden) des Anhangs 2 der Al-Qaïda/Taliban-Verordnung aufgenommen. Die Namen von 4 Organisationen wurden in den Teil D (Liste der Organisationen, welche mit der «Al-Qaïda» in Verbindung gebracht werden) aufgenommen. Des Weiteren wurden Änderungen an 11 bestehenden Einträgen vorgenommen.


Der Anhang 2 enthält die Namen derjenigen Personen und Organisationen, die von einem Rüstungsmaterialembargo, einer Ein- und Durchreisesperre in und durch die Schweiz sowie von Finanzsanktionen betroffen sind. Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von denen anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen sind, müssen dies dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) unverzüglich melden.


Bisher sind dem SECO aufgrund dieser Finanzsanktionen 82 Konten mit rund 34 Millionen Schweizer Franken gemeldet worden.


Die genannten Verordnungstexte und Verordnungsanhänge sind auf der Internetseite des SECO einsehbar (www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft > Sanktionen / Embargos > Sanktionsmassnahmen).


Adresse für Rückfragen

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SECO,
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Roland E. Vock,
SECO,
Tel. 031 324 07 61



Herausgeber

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