Waffenverbot: Bundesrat passt Länderliste an

Bern, 12.02.2014 - Das bisherige Waffenverbot für Staatsangehörige von Kroatien und Montenegro wird aufgehoben. Der Bundesrat hat die Kriterien für diejenigen Länder überprüft, deren Staatsangehörige in der Schweiz keine Waffen besitzen dürfen. Er kam dabei zum Schluss, dass die bislang angewendeten Kriterien ihre Gültigkeit behalten, Kroatien und Montenegro diese aber nicht mehr erfüllen. Ferner hat der Bundesrat beschlossen, das Verfahren für die Übertragung einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein anzupassen.

Gestützt auf das Waffengesetz legt der Bundesrat in der Waffenverordnung fest, welche Staatsangehörigen in der Schweiz grundsätzlich keine Waffen erwerben oder besitzen dürfen. Das Verbot dient dazu, schwerwiegenden Gefährdungen der inneren Sicherheit der Schweiz durch einen Missbrauch von Waffen entgegen zu treten.

Es gibt drei zentrale Voraussetzungen für eine Aufnahme in die so genannte Länderliste: Erstens müssen sich zahlreiche Personen aus den entsprechenden Kriegs- oder Konfliktgebieten in der Schweiz aufhalten. Zweitens muss es in der Schweiz zu ethnisch oder politisch motivierten Auseinandersetzungen von Konfliktparteien aus diesen Gebieten gekommen sein (oder dafür ein hohes Risiko bestehen). Drittens müssen Waffen aus der Schweiz illegal in diese Konfliktgebiete gebracht worden sein.

Der Bundesrat hat nun diese Kriterien auf ihre Aktualität und Vollständigkeit überprüft und beschlossen, sie unverändert zu belassen. Er ist ferner zum Schluss gekommen, dass es heute nicht mehr gerechtfertigt ist, Kroatien und Montenegro auf der Liste zu belassen. Die übrigen aufgeführten Staaten Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Serbien, Sri Lanka, und Türkei bleiben vorerst auf der Länderliste. Zusätzliche Länder werden derzeit nicht aufgenommen.

Strafregisterauszug auch beim Erwerb ohne Waffenerwerbsschein
Mit einer Anpassung des Verfahrens für die Übertragung einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein in der Waffenverordnung leistet der Bundesrat zudem einen weiteren Beitrag zur Bekämpfung des Waffenmissbrauchs. Bisher musste der Verkäufer der kantonalen Meldestelle nur eine Kopie des schriftlichen Vertrages zustellen. Neu muss er auch einen Strafregisterauszug einreichen. Er muss diesen dann einholen, wenn er Zweifel daran hat, dass der Erwerber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Waffe erfüllt. Damit können die kantonalen Waffenbüros, die aktuell keinen Online-Zugriff auf das Strafregister-Informationssystem VOSTRA haben, leichter erkennen, ob Hinderungsgründe für einen Waffenerwerb bestehen.

Die Änderung der Waffenverordnung tritt per 15. März 2014 in Kraft.

Die Ergebnisse der bei den Kantonen durchgeführten Anhörung zur Teilrevision der Waffenverordnung können ab sofort auf elektronischem Weg bei der Bundeskanzlei bezogen werden.


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Lucien Müller, wiss. Mitarbeiter Rechtsdienst fedpol, Tel. +41 31 322 42 09



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