Anzeige „Angolagate“: Keine Wiederaufnahme des Verfahrens

Bern, 04.02.2014 - Die Bundesanwaltschaft (BA) hat eine Strafanzeige von angolanische Staatsbürgern und der britischen NGO Corruption Watch in Sachen „Angolagate“ geprüft und nach getätigten Vorabklärungen die Nichtanhandnahme der Anzeige verfügt. Die Vorgänge rund um die Rückzahlung angolanischer Staatsschulden aus der Sowjetzeit an Russland lösen demnach keine weitere Strafuntersuchung in der Schweiz aus.

„Angolagate" geht auf Ende der 90er Jahre zurück und betrifft Verträge zwischen Russland und Angola, wonach Angola seine Schulden bei Russland durch Erdölverkäufe abbezahlen sollte. Der Bezug zur Schweiz ergibt sich aus mit dem Geschäft verbundenen Geldtransaktionen über Schweizer Bankverbindungen. Die Genfer Justizbehörden waren in den letzten Jahren bereits mit dem Fall „Angolagate" befasst. Die im Kanton Genf geführten Ermittlungen endeten im Jahr 2004 bzw. 2010 mit Verfahrenseinstellungen. Als Folge dieser Genfer Verfahren unterzeichneten die Schweiz und Angola Abkommen über die Rückführung von angolanischen Vermögenswerten im Umfang von 21 Millionen US-Dollar bzw. rund 43 Millionen US-Dollar. Die Gelder sollten für humanitäre Projekte zugunsten der angolanischen Bevölkerung eingesetzt werden.

Die Anzeige vom 15. April 2013 basiert auf einem neu publizierten Bericht über den angolanisch-russischen Schulden-Deal „The Corrupt Angola-Russia Debt Deal", aus dem die Anzeigeerstatter neue Erkenntnisse ableiten, die zum Zeitpunkt der Verfahren im Kanton Genf noch nicht vorhanden waren. Aufgrund neuer Beweismittel soll das Verfahren gegen die am Geschäft beteiligte Personengruppe - bestehend aus angolanischen Amtsträgern, Inhabern einer zwischengeschalteten Firma sowie Schweizer Bankangestellten - wieder aufgenommen und die Korruptionsvorwürfe untersucht werden. Die Anzeigeerstatter zitieren vor allem den Privatgutachter, der den Deal ursprünglich für beide Länder als opportun erachtete und dessen Gutachten zentral für die Genfer Verfahrenseinstellung gewesen sei. Dieser würde heute (mit mehr Informationen über die Hintergründe des Geschäfts) andere Rückschlüsse aus der Sache ziehen.

Die BA teilt diese Einschätzung nicht und sieht in jüngeren Aussagen des Gutachters keinen Widerspruch zu seiner seinerzeitigen Analyse des angolanisch-russischen Schulden-Deals. Im Übrigen hat die Genfer Anklagekammer - ohne Kenntnis des besagten Gutachtens - bereits 2003 kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennen können. Gleichzeitig misst die BA einem Privatgutachten nicht die gleiche Bedeutung zu wie einem Justizgutachten, weshalb dessen Beweiskraft zu relativieren sei. Die BA verneint somit das Vorliegen neuer Tatsachen, welche die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden. Sie bezweifelt im Übrigen, dass selbst bei einer allfälligen Wiederaufnahme des Verfahrens ein derart komplexer Sachverhalt in kurzer Zeit (mit Blick auf die absolute Verjährung im Juli 2015) aufgearbeitet und ein erstinstanzlicher Gerichtsentscheid erlangt werden könnte. Kommt dazu, dass die „Bestechung fremder Amtsträger" in der Schweiz erst seit 1. Mai 2000 gesetzlich verankert ist und somit verfolgbar ist. Allfällige Ermittlungen im Fall „Angolagate" hätten infolgedessen nur den Zeitraum von drei Monaten (Mai bis Juli 2000) erfasst. Die BA eröffnet deshalb keine Untersuchung und hat Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.


Adresse für Rückfragen

Jeannette Balmer, Mediensprecherin BA, +41 31 324 32 40, info@ba.admin.ch


Herausgeber

Bundesanwaltschaft
http://www.ba.admin.ch/ba/de/home.html

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-51897.html