Punktuelle Suspendierung der Iran-Sanktionen

Bern, 29.01.2014 - Der Bundesrat hat am 29. Januar 2014 eine punktuelle Suspendierung der Sanktionen gegenüber der Islamischen Republik Iran beschlossen. Damit reagiert der Bundesrat auf die positiven Entwicklungen bei den Nuklearverhandlungen in Genf und das am 24. November 2013 von den Verhandlungsparteien verabschiedete Interimsabkommen.

Anlässlich seiner Sitzung vom 29. Januar 2014 hat der Bundesrat entschieden, das Verbot für Edelmetallgeschäfte mit staatlichen iranischen Stellen sowie die Meldepflichten für den Handel mit iranischen petrochemischen Gütern zu suspendieren. Ebenso wurde die Meldepflicht für den Transport von iranischem Rohöl und Erdölprodukten sowie mit solchen Geschäften zusammenhängende Versicherungen und Rückversicherungen suspendiert. Im Finanzbereich wurden die Schwellenwerte für die Melde- und Bewilligungspflichten für Geldtransfers von und an iranische Personen zeitlich befristet auf den zehnfachen Betrag erhöht. Die Suspendierung dieser Massnahmen gilt bis am 14. August 2014.

Am 24. November 2013 führten die Verhandlungen zwischen Iran und den E3+3 (Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, China, Russland und die USA) in Genf zu einem Interimsabkommen, welches am 20. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Während Iran sich verpflichtet, in den nächsten sechs Monaten Einschränkungen bei der Anreicherung von Uran umzusetzen und gegenüber der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA) mehr Transparenz zu schaffen, stellen die Verhandlungspartner im Gegenzug in Aussicht, keine neuen UNO-, EU- oder US-Sanktionen zu ergreifen und gewisse Sanktionen in klar definierten Bereichen zu suspendieren. Basierend auf diesem Abkommen beschloss die EU am 20. Januar 2014, gewisse Sanktionen gegenüber Iran zu suspendieren.

Mit der punktuellen Suspendierung der Sanktionen passt der Bundesrat das Schweizer Sanktionsregime in diesen Bereichen den Massnahmen der EU an. Der weitaus grösste Teil der internationalen Sanktionsmassnahmen gegenüber Iran, einschliesslich aller vom UNO-Sicherheitsrat erlassenen Sanktionsbestimmungen, bleibt indessen weiterhin in Kraft.


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