Bundesrat empfiehlt die Volksinitiative zur «Erbschaftssteuerreform» zur Ablehnung

Bern, 13.12.2013 - Der Bundesrat hat heute die Botschaft zur Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)» verabschiedet. Die Volksinitiative verlangt die Einführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Bundesebene. Der Ertrag der Steuer soll zu zwei Dritteln an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und zu einem Drittel an die Kantone gehen. Die bisherige Kompetenz der Kantone zur Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer soll wegfallen. Der Bundesrat ist gegen einen solchen Eingriff in die Steuerhoheit und das Steuersubstrat der Kantone. Er empfiehlt deshalb in seiner Botschaft, die Initiative abzulehnen.

Die Kompetenz zur Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer liegt nach geltendem Recht ausschliesslich bei den Kantonen. Obwohl heute der Ehegatte und die Nachkommen in fast allen Kantonen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind, sind die Einnahmen aus der Erbschafts- und Schenkungssteuer immer noch so beträchtlich, dass die Kantone nicht darauf verzichten können und wollen. Der zentrale Grund, der gegen eine Bundeserbschaftssteuer spricht, ist die geltende Kompetenzaufteilung, die der Bundesrat respektiert. Die Einnahmen der Kantone und Gemeinden aus den Erbschafts- und Schenkungssteuern erreichten 1999 mit 1,515 Milliarden Franken ihren höchsten Stand. Seither gingen in vielen Kantonen die Einnahmen zurück - nicht zuletzt aufgrund der Befreiung der Nachkommen von diesen Steuern. Im Jahre 2010 brachte die Besteuerung der Erbschaften und Schenkungen aber immer noch 974 Millionen Franken ein.

Mindereinnahmen für die Kantone

Die finanziellen Auswirkungen der Initiative hängen von der Umsetzung durch den Gesetzgeber ab. Es ist aber schon heute davon auszugehen, dass die Kantone mit Mindereinnahmen rechnen müssen. Diese Mindereinnahmen können durch den vorgesehenen Anteil von einem Drittel am Steuerertrag einer nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht wettgemacht werden. Dies wird zumindest dann der Fall sein, wenn für Unternehmen und Landwirtschaftsbetriebe deutliche Ermässigungen gewährt werden, wie dies im Initiativtext im Grundsatz vorgesehen ist.

Problematische Rückwirkung

Kritisch beurteilt wird vom Bundesrat auch die rückwirkende Zurechnung von Schenkungen an den Nachlass ab dem 1. Januar 2012. Steuerpflichtige werden erst mit dem Ausgang der Volksabstimmung wissen, ob Schenkungen, die sie seit dem 1. Januar 2012 getätigt haben, dem Nachlass zugerechnet werden oder nicht. Bis nach dem Parlament auch Volk und Stände über die Initiative entschieden haben, können bis zu drei Jahre vergehen. Eine derart lange rückwirkende Zurechnung von Schenkungen erachtet der Bundesrat als unverhältnismässig.

Nach Einschätzung des Bundesrates entspricht die Initiative dem Erfordernis der Einheit der Materie und somit der Bundesverfassung. Die Erbschaftssteuer-Initiative verlangt, dass der Ertrag einer neuen Bundessteuer auf Erbschaften und Schenkungen zu zwei Dritteln zur Finanzierung der AHV verwendet wird und zu einem Drittel an die Kantone geht. Eine Bundessteuer auf Erbschaften und Schenkungen wäre demnach als Zwecksteuer konzipiert. Die Einführung solcher Zwecksteuern über einen Verfassungsvorlage ist bisher nie als Verstoss gegen die Einheit der Materie betrachtet worden.

Finanzierung der AHV

Zwei Drittel der Erträge sollen gemäss Initiative an den AHV-Ausgleichsfonds fliessen. Zusätzliche Einnahmen für die AHV sind an sich willkommen, doch sind die Bedenken bezüglich der föderalistischen Kompetenzordnung nach dem Dafürhalten des Bundesrates höher zu gewichten. Der Bundesrat hält deshalb an seinem Konzept fest, die künftige Finanzierung der AHV im Rahmen der geplanten Reform Altersvorsorge 2020 mit einer Erhöhung der Mehrwertsteuer um maximal 2 Prozentpunkte sicherzustellen.


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