Bundesrat erlässt Bedingungen zur Ausübung des Amts als FINMA-Verwaltungsratsmitglied

Bern, 09.12.2013 - Der Bundesrat hat die „Bedingungen zur Ausübung des Amts als Verwaltungsratsmitglied der FINMA“ genehmigt. Diese werden im Sinne der Transparenz zusammen mit dem 2010 erlassenen „Anforderungsprofil Verwaltungsrat FINMA“ veröffentlicht.

Die „Bedingungen zur Ausübung des Amts als Verwaltungsratsmitglied der FINMA" ersetzen allgemeine Grundsätze, die der Bundesrat am 16. Januar 2008 der Wahl der ersten Verwaltungsratsmitglieder der neu geschaffenen FINMA zugrunde gelegt hatte. Neu aufgenommen wurde eine Regelung, wonach die Verwaltungsratspräsidentin oder der Verwaltungspräsident nach dem Ausscheiden aus dem Amt während sechs Monaten keine Aktivitäten im Aufsichtsbereich der FINMA ausüben darf.

In den Bedingungen wird weiter festgelegt, dass das Amt eines Verwaltungsratsmitglieds der FINMA unvereinbar ist mit einer operativen Tätigkeit sowie der Funktion als Mitglied des Verwaltungsrats bei einem von der FINMA Beaufsichtigten oder einem Branchenverband. Entsprechende Organmitgliedschaften sind bis spätestens Ende der laufenden Amtsperiode des FINMA-Verwaltungsrats niederzulegen.

Im Sinne der Transparenz hat der Bundesrat zudem beschlossen, sowohl die „Bedingungen zur Ausübung des Amts als Verwaltungsratsmitglied der FINMA" als auch das im August 2010 erlassene „Anforderungsprofil Verwaltungsrat FINMA" zu veröffentlichen.


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