Vorübergehende Visaerleichterungen für Verwandte von syrischen Staatsangehörigen aufgehoben

Bern, 29.11.2013 - Am 4. September 2013 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Visaerleichterungen für syrische Staatsangehörige mit Verwandten in der Schweiz erlassen. Ziel dieser Massnahme war es, kriegsbetroffenen Familienangehörigen rasch und unbürokratisch einen vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Es kann davon ausgegangen werden, dass mittlerweile die meisten der für einen Visumsantrag berechtigten Familienangehörigen, die in einer unmittelbaren Notlage waren, von den Erleichterungen Gebrauch machen konnten. Die entsprechende Weisung wurde am Freitag vom EJPD wieder aufgehoben.

Die Visaerleichterungen waren Anfang September angesichts der im Spätsommer zunehmend dramatischen Situation sowie der drohenden Internationalisierung des Konflikts als rasch umsetzbare und unbürokratische Massnahme beschlossen worden. Damit erhielten kriegsbetroffene Syrerinnen und Syrern mit Familie in der Schweiz die Möglichkeit, legal für einen vorübergehenden Aufenthalt in die Schweiz einzureisen. Die erlassenen Visaerleichterungen ergänzten neben der Hilfe vor Ort sowie der Aufnahme von Flüchtlingsgruppen das humanitäre Engagement der Schweiz im Rahmen des Syrienkonflikts.

Weisung hat sich als wirksame vorübergehende Massnahme erwiesen
Die Visaerleichterungen wurden rege in Anspruch genommen: 719 Syrerinnen und Syrer sind eingereist, darunter 475 Frauen und Kinder. Von diesen Personen wurden bisher 385 Asylgesuche eingereicht. Insgesamt wurden rund 1600 Visa erteilt, weitere rund 5000 Personen haben bei einer Schweizer Auslandvertretung einen Termin reserviert, um ein Visumsgesuch zu stellen. Die Massnahme hat sich also als effektiv erwiesen und ihren Zweck erreicht. In den letzten Wochen zeigten sich bei der Umsetzung der Weisung aber auch gewisse Schwierigkeiten: Aufgrund der hohen Anzahl von Visabegehren entstanden in gewissen Auslandvertretungen (vor allem in Istanbul) monatelange Wartezeiten, was im Widerspruch zum unmittelbaren und vorübergehenden Charakter der Weisung steht. Die Begehren der noch angemeldeten Personen werden gemäss Weisung vom 4. September 2013 sowie der dazu erlassenen Erläuterungen vom 12. November 2013 so rasch wie möglich behandelt. Weiterhin zulässig bleibt zudem der Familiennachzug innerhalb der Kernfamilie, wie das schon vor dem Erlass der Weisung möglich war. Personen, die an Leib und Leben gefährdet sind, kann im Rahmen des geltenden Rechts die Einreise mit einem humanitären Visum bewilligt werden.


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