Dringliche Asylgesetzrevision: Bundesrat verabschiedet Verordnungsänderungen

Bern, 04.09.2013 - Der Bundesrat hat heute die notwendigen Verordnungsänderungen für die Umsetzung der dringlichen Asylgesetzrevision verabschiedet, die in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 angenommen wurde. Ausserdem hat der Bundesrat eine neue Verordnung gutgeheissen, welche die Durchführung von Testphasen im Hinblick auf die Neustrukturierung des Asylbereichs regelt. Die Verordnungsänderungen und die neue Verordnung treten am 1. Oktober 2013 in Kraft.

Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes traten am 29. September 2012 unmittelbar nach deren Annahme durch das Parlament in Kraft. Damit diese vollständig umgesetzt werden können, sind entsprechende Ausführungsbestimmungen erforderlich.

Diese neuen Bestimmungen beziehen sich namentlich auf die besonderen Zentren für Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder den Betrieb der Zentren des Bundes erheblich stören. Der Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person in ein solches Zentrum kann im Rahmen einer Beschwerde gegen den Asylentscheid angefochten werden. Während ihres Aufenthalts in einem besonderen Zentrum haben die Asylsuchenden sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Die Dauer des Aufenthalts in einem besonderen Zentrum beträgt höchstens 140 Tage ab dem Tag der Zuweisung.

Die Verordnungsänderungen regeln auch den Pauschalbeitrag des Bundes an die Sicherheitskosten der Standortkantone. Sie bestimmen zudem den Rahmen der Beschäftigungsprogramme, an denen die Asylsuchenden in den Zentren des Bundes teilnehmen können, sowie die Gewährung von Bundesbeiträgen.

Testphasenverordnung
Eine neue Verordnung (TestV) regelt die Testphase. Diese soll eine Bewertung der neuen Organisation, die für die umfassende Neustrukturierung des Asylbereichs notwendig ist, ermöglichen. Diese Reform strebt eine erhebliche Beschleunigung der Asylverfahren an. Die entsprechenden Richtlinien wurden an der nationalen Asylkonferenz vom 21. Januar 2013 von der Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, den anwesenden Regierungsrätinnen und Regierungsräten aus allen Kantonen sowie Vertretern der Städte und Gemeinden verabschiedet. Die Einführung neuer Verfahrensabläufe im Rahmen von Testphasen soll grundsätzlich Anfang 2014 in Zürich beginnen.

Die Verordnung sieht vor, dass die Zuweisung der Asylsuchenden in ein Testzentrum des Bundes nach dem Zufallsprinzip erfolgt. Den Asylsuchenden, die in einem solchen Zentrum untergebracht sind, dürfen dadurch keine Vor- oder Nachteile beim Entscheid über ihr Asylgesuch entstehen. Als flankierende Massnahme zum beschleunigten Verfahren und zu den kürzeren Beschwerdefristen haben sie Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung.

Die Verordnung regelt auch die Kompensationen, auf welche die Standortkantone bei der Zuteilung von Asylsuchenden Anspruch haben. Sie definiert, wie das Vorbereitungsverfahren, das beschleunigte Verfahren und das Dublin-Verfahren ausgestaltet sind. Und schliesslich regelt die Verordnung den Vollzug der Wegweisung durch den Standortkanton nach einer Ablehnung des Asylgesuchs im beschleunigten Verfahren.

Die Verordnungsänderungen und die TestV treten am 1. Oktober 2013 in Kraft. Sie gelten bis zum 28. September 2015, analog der Gültigkeitsdauer der dringlichen Änderungen des Asylgesetzes.


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