Zeitgemässe Regelung für Tankstellenshops

Bern, 15.08.2013 - Am 22. September 2013 stimmen wir darüber ab, ob der Shop-Bereich von Tankstellen, die heute rund um die Uhr geöffnet sind, zwischen 1 und 5 Uhr morgens ebenfalls bedient werden kann. Dabei geht es ausschliesslich um Tankstellenshops auf Autobahnraststätten sowie an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr. Diese müssen zudem ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist. Bundesrat und Parlament empfehlen, dieser Revision des Arbeitsgesetzes zuzustimmen.

Heute dürfen Tankstellen auf  Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr für den Verkauf von Treibstoff und den Betrieb von Tankstellenbistros rund um die Uhr Arbeitnehmende beschäftigen. Im Shop-Bereich dieser Tankstellen darf aber zwischen 1 Uhr nachts und 5 Uhr morgens niemand arbeiten. Diese unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Regelungen lassen sich nicht länger rechtfertigen. Es ist für die Kunden wie für das Personal unbefriedigend, dass zwischen 1 und 5 Uhr der Shop-Bereich abgesperrt werden muss. In den von der künftigen Ausweitung der Nachtarbeit betroffenen Tankstellenshops muss kaum zusätzliches Personal eingesetzt werden, da die Tankstellen und ihre Bistros bereits heute rund um die Uhr bedient sein dürfen.

Gerade bei Personen, die weit in die Nacht hinein oder sehr früh am Morgen arbeiten, besteht ein Bedürfnis, die in den Tankstellenshops erhältlichen Waren auch zwischen 1 Uhr und 5 Uhr kaufen zu können. Die geringfügige Ausweitung der Nachtarbeit ist somit im Interesse der Kundschaft zumutbar. Für die Öffnungszeiten der betroffenen Tankstellenshops bleiben zudem die Kantone zuständig. Die durchgehende Nachtöffnung ist daher weiterhin nur dort möglich, wo dies die kantonale Ladenöffnungsgesetzgebung zulässt. Die kantonalen Regelungen nutzen vielerorts den durch das Arbeitsgesetz gesteckten Rahmen nicht aus.

Von der Regelung betroffen sind wie bisher nur Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr. Zudem muss das Waren- und Dienstleistungsangebot in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet sein. Für alle übrigen Tankstellenshops gilt auch in Zukunft der Grundsatz des Nacht- und Sonntagsarbeitsverbots.


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