Frauen besser vor Gewalt schützen

Bern, 03.07.2013 - Der Bundesrat will Frauen und Mädchen vor geschlechtsspezifischer Gewalt besser schützen. Er hat deshalb am Mittwoch die Konvention des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt gutgeheissen. Die Konvention schliesst Lücken der Mitgliedstaaten im Strafrecht, bei der Strafverfolgung, bei der Prävention und beim Opferschutz. Die Schweiz wird die sogenannte Istanbul-Konvention in Kürze unterzeichnen.

Die Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist das erste internationale Abkommen zum Schutz von Frauen gegen jegliche Form von Gewalt, inklusive der häuslichen Gewalt. So wird die Gleichheit von Mann und Frau explizit verankert und verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen werden strafbar erklärt. Zu nennen sind namentlich physische, psychische und sexuelle Gewalt, Stalking, Zwangsheirat und die Verstümmelung weiblicher Genitalien.

Die Konvention enthält zudem Bestimmungen über die Prävention und den Opferschutz. Als Beispiele sind Behandlungsprogramme für Täter, die Ausbildung von Berufsleuten und eine ausreichende Anzahl an Frauenhäusern zu nennen. Weiter vorgesehen sind Kontakt- und Näherungsverbote für Täter, ausreichend lange Verjährungsfristen sowie eigenständige Aufenthaltstitel im Asyl- und Migrationsbereich für die Opfer.

Das schweizerische Recht verfügt auf Bundesebene bereits heute weitgehend über die notwendigen Instrumente zur Umsetzung der Konvention. Besonders hervorzuheben sind die neuen Straftatbestände der Zwangsheirat und der Verstümmelung weiblicher Genitalien im Strafgesetzbuch. Im Bereich des Stalkings geht die Schweiz mit den Regelungen im Zivil- und Strafrecht sogar über die Anforderungen der Konvention hinaus.

In einzelnen Bereichen ist noch vertieft zu prüfen, ob ein zusätzlicher Regelungsbedarf besteht. Zu denken ist namentlich an die Strafbarkeit einer Person, die eine andere Person zum Zweck der Zwangsheirat ins Ausland lockt, oder an die Strafbarkeit der Gehilfenschaft zu einer Tätlichkeit. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Kantone in ihrem Kompetenzbereich weitgehend über die geforderten Instrumente verfügen.


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