Die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet künftig das Raucherentwöhnungsmittel Champix

Bern, 01.07.2013 - Das Medikament Champix wird neu von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unter bestimmten Bedingungen vergütet. Das Bundesamt für Gesundheit hat entschieden, das Raucherentwöhnungsmittel per 1. Juli 2013 auf die Spezialitätenliste aufzunehmen.

Die Therapie muss unter ärztlicher Begleitung erfolgen. Die Übernahme der Kosten durch die Krankenpflegeversicherung ist in zwei Situationen möglich:

- Das Rauchverhalten der Patientin oder des Patienten muss internationalen Kriterien entsprechen, die definieren, was eine Abhängigkeit und damit eine Krankheit ausmacht. Die Patientin oder der Patient muss vor der Therapie den sogenannten, international anerkannten Fagerström-Fragebogen ausfüllen. Dieser umfasst mehrere Fragen über die Rauchgewohnheiten, unter anderem auch, wie viele Zigaretten eine Patientin oder ein Patient täglich raucht. Je nach Gesamtpunktzahl gilt eine Person als gering, mittel, stark oder sehr stark abhängig. Champix wird nur für Personen vergütet, die starke oder sehr starke Raucher sind.

- Unabhängig vom Resultat des Fagerström-Fragebogens werden die Kosten der Therapie auch bei Patientinnen und Patienten übernommen, die an Folgekrankheiten des Rauchens wie chronischer Bronchitis, Herz-Kreislaufkrankheiten oder an einer Krebserkrankung leiden.

Die Therapie wird für Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren während 12 Wochen vergütet. Notwendig ist auch eine Beratung und Unterstützung durch einen Arzt oder eine Ärztin. Eine Wiederholung der Therapie ist frühestens nach eineinhalb Jahren möglich.


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