Verbesserungen Informationsaustausch Waffen: Vernehmlassungsverfahren eröffnet

Bern, 26.06.2013 - Der Bundesrat hat heute die Vernehmlassung zum „Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch im Umgang mit Waffen“ eröffnet. Die Kernpunkte der Vorlage betreffen die Meldepflicht von Beschuldigten, die eine Feuerwaffe missbräuchlich einsetzen könnten, an die Armee, die Ermöglichung der Abfrage in den kantonalen Waffenregistern sowie die Nachregistrierung sämtlicher noch nicht registrierter Feuerwaffen in privatem Besitz. Mit dem vorliegenden Bundesgesetz setzt der Bundesrat die Forderungen mehrerer Motionen der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates um.

Meldung an Armee bei Gefahr des Waffenmissbrauchs
Besteht bei einer beschuldigten Person, die sich in einem hängigen Strafverfahren befindet, der Verdacht, dass sie sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden könnte, soll die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Armee darüber informieren müssen. Diese Meldung soll einen allfälligen Missbrauch der Militärwaffe durch diese Person verhindern. Das Bundesgesetz beabsichtigt eine entsprechende Anpassung der Strafprozessordnung.

Vernetzung der kantonalen Waffenregister
Aktuell sind die kantonalen Waffenregister untereinander nicht verbunden und die Behörden anderer Kantone müssen jeweils einzeln angefragt werden, ob eine Person oder Feuerwaffe dort bekannt ist. Künftig sollen die berechtigten Behörden mit einer einzigen Abfrage sowohl sämtliche kantonale Waffenregister als auch die vom Bundesamt für Polizei geführte Waffeninformationsplattform ARMADA konsultieren können. Dazu ist eine Anpassung des Waffengesetzes nötig.

Nachregistrierung noch nicht erfasster privater Feuerwaffen
Künftig sollen alle Feuerwaffen im Privatbesitz in den kantonalen Waffenregistern verzeichnet sein. Damit wird die Polizei vor einem Einsatz prüfen können, ob die Zielperson im Besitz von privaten Feuerwaffen ist. Dazu sieht das Bundesgesetz vor, dass private Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteile, die vor dem 12. Dezember 2008 erworben wurden und nicht im Rahmen der Schengen-Anpassung des Waffenrechtes bereits gemeldet wurden, im Rahmen einer Übergangsregelung innert der Frist eines Jahres dem zuständigen Waffenbüro zu melden sind. Eine vorsätzliche Widerhandlung gegen diese Meldepflicht soll mit einer Busse sanktioniert werden.

Weitere Gesetzesanpassungen betreffen die Verwendung der Versichertennummer im Strafregister-Informationssystem VOSTRA sowie die Schaffung einer formell-gesetzlichen Grundlage im Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme für zwei Systeme, in denen Daten zur Armeewaffe bearbeitet werden.

Kantone, Parteien sowie weitere interessierte Kreise haben bis Ende August 2013 Zeit, zu den Anpassungen Stellung zu nehmen.


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Simone Rusterholz, Rechtsdienst fedpol, Tel. +41 31 325 13 12



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