Der Bundesrat konkretisiert die Reform Altersvorsorge2020

Bern, 21.06.2013 - Der Bundesrat hat die Kernpunkte der Reform Altersvorsorge2020 verabschiedet. Im Zentrum steht der Erhalt des Leistungsniveaus. Die vorgeschlagenen Massnahmen konkretisieren die vom Bundesrat am 21. November 2012 verabschiedeten Leitlinien und erlauben die finanzielle Konsolidierung des Altersvorsorgesystems. Der Bundesrat wird bis Ende Jahr einen Reformentwurf in die Vernehmlassung schicken.

Die Reform basiert auf einem gesamtheitlichen Ansatz, bei dem die Interessen der Versicherten im Vordergrund stehen. Der gesamtheitliche Ansatz sorgt für eine bessere Koordination zwischen 1. und 2. Säule und erlaubt es dem Bundesrat, die Transparenz während des gesamten Reformprozesses zu gewährleisten. Für die Reform wird nur eine einzige Botschaft ausgearbeitet. Die Reform enthält folgende Massnahmen:

  • Referenzalter für den Altersrücktritt: Frauen und Männer können mit 65 Jahren eine volle Rente beanspruchen. Das Referenzalter für den Altersrücktritt wird in der 1. und 2. Säule harmonisiert. Der Wechsel von 64 auf 65 Jahren für Frauen bewirkt eine Verbesserung der BVG-Leistungen. Wie bisher kann die Rente aufgeschoben oder vorbezogen werden. Ein Rentenaufschub verbessert die Höhe der Rente, während beim Rentenvorbezug die Rente gekürzt wird.
  • Flexibilisierung: Personen mit tiefen und mittleren Einkommen (Jahreseinkommen bis zu 50 000 oder 60 000 Franken), die bereits mit 18., 19. und 20. Jahren AHV-Beiträge bezahlt haben, werden ihre Rente ohne oder mit einer reduzierten Kürzung vorbeziehen können. Diese Regelung kommt vor allem Frauen zu Gute.
  • Teilrente: Der gleitende Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand wird ermöglicht. Ab dem 62. Altersjahr können Erwerbstätige entscheiden, ob sie Teilzeit arbeiten und gleichzeitig den von ihnen gewünschten Anteil der Altersleistungen beziehen wollen.
  • BVG-Mindestumwandlungssatz: Über einen Zeitraum von 4 Jahren wird der BVG-Mindestumwandlungssatz um jährlich 0,2 Prozentpunkte von 6,8 auf 6,0 Prozent gesenkt.
  • Damit das Niveau der Mindestleistungen in der beruflichen Vorsorge beibehalten werden kann, sind folgende Massnahmen geplant:
  1. Der BVG-Sparprozess dauert mindestens bis zum 62. Altersjahr und nicht bis mindestens zum 58., wie dies heute der Fall ist. Konkret beschränkt diese Massnahme die Möglichkeit, den Rentenvorbezug individuell vorzufinanzieren. Kollektiv finanzierte flexible Rücktrittsmöglichkeiten bleiben weiterhin möglich. Zusätzlich wird geprüft, mit dem Sparprozess früher als mit 25 Jahren zu beginnen.
  2. Der Koordinationsabzug wird gesenkt und zugunsten von Arbeitnehmenden mit tiefen Einkommen, mehreren Beschäftigungen und für Teilzeitbeschäftigte neu geregelt. Diese Massnahme kommt vor allem Frauen zugute.
  3. Eine Zusatzfinanzierung ist vorgesehen, um das Leistungsniveau für die Übergangs-generation zu erhalten.
  • Transparenz von Vorsorgeeinrichtungen: Verschiedene Bestimmungen sollen für mehr Transparenz sorgen. Geprüft werden unter anderem: die Höhe der Mindestquote, die Offenlegung der Betriebsrechnungen, die Schaffung eines Instrumentariums zur Verhinderung von Quersubventionierungen, die Transparenz bei den Verwaltungs- und Vermögensverwaltungskosten.
  • BVG-Mindestzinssatz: Er wird neu per Ende Jahr in Kenntnis der erzielten Performance der Anlagen festgelegt und nicht mehr im Spätherbst für das folgende Jahr.
  • Hinterlassenleistungen: Die Waisenrenten werden erhöht, dafür die Renten von verwitweten Frauen mit Kindern gekürzt. die Renten für Witwen ohne Kinder werden aufgehoben.
  • Zusatzfinanzierung: Sie deckt den Finanzierungsbedarf der AHV, um das Rentenniveau zu erhalten. Dazu wird vorgeschlagen, die Mehrwertsteuer um maximal 2 Prozentpunkte zu erhöhen. Die Erhöhung erfolgt schrittweise. Ein zusätzliches Mehrwertsteuerprozent wird bei Inkrafttreten der Reform erhoben, eine weitere Erhöhung soll möglich sein, wenn es die finanzielle Situation der AHV erfordert. Bei der Finanzierung über die MWST leistet die ganze Gesellschaft solidarisch einen Beitrag an die AHV und nicht nur die Erwerbstätigen.
  • Interventionsmechanismus in der AHV: Es sind zwei Interventionsschwellen geplant. Bei der ersten Stufe wird ein politisches Mandat ausgelöst (Sanierungsmassnahmen), wenn absehbar ist, dass der AHV-Ausgleichsfonds unter 70 Prozent einer Jahresausgabe sinken wird. Die zweite Stufe sieht automatische Massnahmen vor, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn der Fondsstand tatsächlich unter 70 Prozent fällt.
  • Beteiligung des Bundes an den AHV-Ausgaben: Die Bundesbeteiligung wird neu definiert. Bereits 2004 hatte sich der Bundesrat dafür ausgesprochen. Der Beitrag wird sich nicht mehr nur ausschliesslich nach den Ausgaben der AHV richten. Die eine Hälfte des Beitrags ist weiterhin an die Ausgaben der AHV geknüpft, während die andere Hälfte der Entwicklung der MWST-Einnahmen folgt.


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Direktor Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
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