Waldflächenpolitik: Bundesrat setzt flexibleren Rodungsersatz in Kraft

Bern, 14.06.2013 - Der Bundesrat hat am 14. Juni 2013 die Ausführungsbestimmungen zum Rodungsersatz in der Waldverordnung geändert. Er folgt damit dem Parlament, welches das Waldgesetz im März 2012 in diese Richtung flexibilisiert hatte. Ausserdem hat der Bundesrat die Verordnung mit Bestimmungen zur Errichtung von forstlichen Bauten und Anlagen im Wald ergänzt. Die vom Parlament 2012 beschlossenen Änderungen des Waldgesetzes und die angepasste Waldverordnung treten per 1. Juli 2013 in Kraft.

Am 16. März 2012 beschloss die Bundesversammlung Änderungen des Waldgesetzes zur Flexibilisierung des Rodungsersatzes. Damit wird möglich, in bestimmten Fällen vom Grundsatz des Realersatzes (Aufforstungen) in derselben Gegend abzuweichen. Zudem erhalten die Kantone die Möglichkeit, in Gebieten, wo sie eine Zunahme der Waldfläche verhindern wollen, auch ausserhalb der Bauzonen eine statische Waldgrenze festzulegen. Diese ermöglicht, dass Flächen, die allenfalls ausserhalb dieser Grenzen einwachsen, nicht als Wald gelten und dadurch ohne Bewilligung gerodet werden können. Die Ausführungsbestimmungen dazu in der Waldverordnung sind in der Anhörung vom Herbst 2012 positiv aufgenommen worden und werden unverändert erlassen.

Im gleichen Zug wird die Waldverordnung mit dem neuen Artikel 13a ergänzt. Darin wird die Errichtung von forstlichen Bauten und Anlagen im Wald geregelt, zu denen auch der Bau von gedeckten Energieholzlagern gehören. Das hatte die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-N), gestützt auf eine parlamentarische Initiative, vom Bundesrat verlangt.

Der Bundesrat hat am 14. Juni 2013 die Änderungen der Waldverordnung beschlossen und hat diese Anpassungen und das vom Parlament geänderte Waldgesetz auf den 1. Juli 2013 in Kraft gesetzt. Von diesen Änderungen nicht tangiert sind die Bestimmungen zur Ergänzung des Waldgesetzes, welche der Bundesrat am 16. April 2013 in die Vernehmlassung geschickt hat.


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