Die Präimplantationsdiagnostik soll zukünftig in bestimmten Fällen erlaubt sein

Bern, 07.06.2013 - Erblich vorbelastete Paare, die sich für eine In vitro-Befruchtung entscheiden, sollen die Präimplantationsdiagnostik (PID) nutzen können. Zudem soll es künftig erlaubt sein, Embryonen zu Fortpflanzungszwecken aufzubewahren. Die Neuregelung bedingt eine Änderung von Artikel 119 der Bundesverfassung über Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich. Der Bundesrat überweist den Regelungsentwurf und die dazugehörige Botschaft ans Parlament.

Paare mit einer genetischen Veranlagung aufgrund derer ihre Kinder von einer schweren Erbkrankheit betroffen sein könnten, dürfen künftig die PID in Anspruch nehmen. Sie dürfen die Embryonen im Rahmen einer künstlichen Befruchtung auf die entsprechende Erbkrankheit hin untersuchen lassen, um anschliessend nur jene Embryonen für das Fortpflanzungsverfahren zu verwenden, die nicht von dieser Krankheit betroffen sind. Alle anderen PID-Anwendungsmöglichkeiten bleiben weiterhin verboten. So dürfen unfruchtbare Paare, die erblich nicht vorbelastet sind, von der PID keinen Gebrauch machen. Ebenso bleibt es untersagt, einen Embryo auf spontan auftretende Krankheiten wie Trisomie 21 untersuchen zu lassen oder ein so genanntes „Retter-Baby“ zur Gewebespende für kranke Geschwister auszuwählen.

Mit dem heute geltenden Fortpflanzungsmedizingesetz dürfen bei einer künstlichen Befruchtung maximal drei Embryonen pro Zyklus in vitro entwickelt werden (Dreier-Regel). Würde die Dreier-Regel auch für die neu erlaubten PID-Verfahren gelten, hätten erblich vorbelastete Paare wesentlich schlechtere Chancen auf einen gesunden Embryo als erblich nicht vorbelastete Paare. Deshalb sollen bei PID-Verfahren nicht nur drei, sondern maximal acht Embryonen in vitro entwickelt werden dürfen (Achter-Regel).

Die geltende Regelung birgt einen weiteren bedeutenden Nachteil: Da es verboten ist, Embryonen aufzubewahren, müssen alle lebensfähigen Embryonen – im Maximalfall sind das drei – in die Gebärmutter übertragen werden, so dass es häufig zu Mehrlingsschwangerschaften kommt. Diese sind mit Risiken für Mutter und Kinder verbunden. Um dieses Risiko zu verringern, sollen Embryonen künftig aufbewahrt und allenfalls später in die Gebärmutter übertragen werden dürfen. Dies gilt für sämtliche In vitro-Verfahren.

Die beiden letztgenannten Neuerungen – die Möglichkeit, Embryonen aufzubewahren sowie die Achter-Regel bei der PID – erfordern eine Änderung von Artikel 119 der Bundesverfassung über Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich. Der Bundesrat legt zudem einen entsprechenden Gesetzesentwurf vor und überweist die dazugehörige Botschaft ans Parlament. Folgt dieses dem Bundesrat, müssen Volk und Stände dieser Verfassungsänderung zustimmen, bevor das revidierte Gesetz in Kraft treten kann.


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